Wo kann man einen Schwerbehindertenausweis beantragen?
Entweder im Bürgeramt Frechen:
Bürger- und Standesamt |
Schwerbehindertenausweis Neuausstellung |
Rathaus Stadt Frechen |
Johann-Schmitz-Platz 1-3 |
50226 Frechen |
Oder direkt beim Rhein-Erft-Kreis:
Rhein-Erft-Kreis, Amt für Familien, Generationen und Soziales 50/1 |
Willi-Brandt-Platz 1, 50126 Bergheim |
Telefon 02271 83-45031 |
E-Mail: Schwerbehindertenangelegenheitenrhein-erft-kreisde |
Fax: 02271 83-35011 |
Die Zuständigkeitsbereiche der Sachbearbeiter/innen richten sich nach den Anfangsbuchstaben der Familiennamen:
Frau Fritzen (Aa-Bra) 02271/83-15032 |
Frau Schwarz (Brb-Fa) 02271/83-15041 |
Herr Lavan (Fb-Heq) 02271/83-15037 |
Frau Esser (Her-Kl) 02271/83-15031 |
Herr Schamböck (Km-Mar) 02271/83-15042 |
Herr Esser (Mas-Pk) 02271/83-15028 |
Frau Brink (Pl-Schm) 02271/83-15024 |
Frau Blömer (Schn-Tr) 02271/83-15026 |
Frau Rauthe (Ts-Zz) 02271/83-15039 |
Im Widerspruchangelegenheiten richten sich die Zuständigkeitsbereiche der Sachbearbeiter/innen nach den letzten Ziffern des Geschäftszeichens.
Herr Bergande (0 – 23) 02271/83-15025 |
Frau Knauer-Vongerichten (24 bis 47) 02271/83-15036 |
Frau Budner (48 – 59) 02271/83-15054 |
Frau Wilbertz (60 – 64) 02271/83-15064 |
Herr Wellens (65 – 88) 02271/83-15043 |
Frau Etzbach (89 – 99) 02271/83-15097 |
Allgemeine Voraussetzungen
Der Ausweisinhaber muss seinen
- Wohnsitz in Deutschland haben,
- in Deutschland arbeiten
- oder sich gewöhnlich hier aufhalten
Antragstellung
Formulare:
- Der Antrag wird dem Antragsteller auf Wunsch mit der Post übersandt.
- Die Antragsvordrucke können bei der Kreisverwaltung bzw. bei der Stadtverwaltung des jeweiligen Wohnortes angefordert werden.
Online:
- Auf den Webseiten der ELSA.NRW kann der Antrag direkt auf dem PC ausgefüllt und vorab versendet werden. Jedoch ist auch für den Online-Antrag die eigenhändige Unterschrift erforderlich.
- Nach dem Ausfüllen der Formularseiten muss die angezeigte Erklärung ausgedruckt, unterschrieben und innerhalb von 2 Wochen an den Rhein-Erft-Kreis gesendet werden.
- Geht die Unterschrift nicht ein, kann der Antrag nicht bearbeitet werden.
Antragsverfahren
wird bei der jeweils zuständigen Kommune eingereicht (Zuständigkeit für die Stadt Frechen liegt beim Rhein-Erft-Kreis, Amt für Familien, Generationen und Soziales 50/1, Willi-Brandt-Platz 1, 50126 Bergheim )
- Antragsformulare gibt es bei der zuständigen Kommune, aber beispielsweise auch bei den Behindertenverbänden und bei den Vertretungen für schwerbehinderte Menschen in den Betrieben und Dienststellen.
- Es werden der Grad der Behinderung (GdB) und die gesundheitlichen Merkmale für eine Gewährung von Nachteilsausgleichen festgestellt.
- Bei Antrag ein Lichtbild in Passbildgröße vorlegen (Bitte auf der Rückseite des Bildes das Geschäftszeichen, den Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum angeben.
- Lichtbild kann aber auch Online hoch geladen werden.
Gültigkeitsdauer
Wenn eine Veränderung der Behinderung nicht zu erwarten ist, wird der Ausweis unbefristet ausgestellt. In allen anderen Fällen wird der Ausweis für maximal fünf Jahre ausgestellt.
GdB – Grad der Behinderung
- die Auswirkung einer Behinderung auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben gekennzeichnet
- Die Festlegung erfolgt in Zehnerschritten von 20 bis 100.
- Ist bei Ihnen ein Grad der Behinderung von 20 bis 40 festgestellt, gelten Sie als Mensch mit Behinderung im Sinne des Schwerbehindertenrechts.
- Ist bei Ihnen ein GdB von 30 oder 40 festgestellt worden und Sie können infolge Ihrer Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten, kann eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen bei der zuständigen Arbeitsagentur beantragt werden (Feststellungsbescheid ist vorzulegen). Ein Schwerbehindertenausweis steht Ihnen allerdings nicht zu.
- Die Grundlage für die Bewertung ist die bundesweit einheitlich geltende Versorgungsmedizinverordnung mit ihrer Anlage.
- Ab einem GdB von 50 gilt man als schwerbehinderter Mensch und hat Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis.
Benötigte Unterlagen
- Der Antrag kann schriftlich (per Fax, E-Mail mit eingescannten Antrag und Unterschrift, online oder per Post) eingereicht werden
- Ausgefüllter Antrag
- Kopie der im Besitz befindlichen medizinischen Unterlagen (nicht älter als 2 Jahre, das Versorgungsamt fordert ggf. weitere Berichte direkt bei Ärzten oder Krankenhäusern an)
- Kopie des Personalausweises/Reisepasses oder
- bei ausländischen Antragstellern: Kopie des Nachweises über den berechtigten Aufenthalt in Deutschland
- Lichtbild (erst ab Vollendung des 10. Lebensjahrs)
Fristen
Nach der Feststellung eines GdB ab 50 kann ein Schwerbehindertenausweis jederzeit beantragt werden.
Dauer
- Der Rhein-Erft-Kreis ist bemüht, über den Antrag alsbald zu entscheiden. Er bittet die angeschriebenen Ärztinnen/Ärzte und Stellen, die Anfragen beschleunigt zu beantworten und erinnert gegebenenfalls mehrfach. Es lässt sich aber nicht ausnahmslos erzwingen, dass Unterlagen ohne Verzögerung übersandt werden. Daher ist eine Bearbeitungszeit nicht grundsätzlich vorherzusagen. Eine durchschnittliche Bearbeitungszeit liegt bei ca. 3 bis 4 Monaten.
- Verfahrensstand kann online abgefragt werden.
Gebühren
Keine (bzw. die Kosten für das Lichtbild müssen selbst getragen werden).
Verfahrensstand abfragen
Den Verfahrens- beziehungsweise Bearbeitungsstand zu Ihrem eingereichten Antrag können Sie unter www.sgbix-online.nrw.de/sgbix/vroni/index.html (Öffnet in einem neuen Tab) online Abfragen. Dafür benötigen Sie Ihr Geschäftszeichen. (Wird per Post zugestellt)
Was muss bei einer bereits vorhandenen Behinderung, die sich verschlimmert hat, getan werden?
Sollte bereits ein Grad der Behinderung festgestellt worden sein, besteht die Möglichkeit, einen Verschlimmerungs- bzw. Änderungsantrag zu stellen.
Verlängerung "alter" Schwerbehindertenausweise
Wenn Sie noch einen alten Schwerbehindertenausweis verwenden, dann kann eine Verlängerung vorgenommen werden, wenn auf dem Ausweis mindestens noch ein "Monats- und Jahr-Feld" frei ist. Ausländische Staatsangehörige müssen zusätzlich einen gültigen Aufenthaltstitel nachweisen. Dazu reicht eine Kopie des Passes.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Schwerbehindertenausweis auch bei der Stadtverwaltung verlängert werden, sofern der Gültigkeitszeitraum nicht überschritten ist.
Verlängerung "neuer" Schwerbehindertenausweise
Die neuen Schwerbehindertenausweise im Scheckkartenformat weisen keine Verlängerungsfelder mehr auf. Wenn die zeitliche Gültigkeit abgelaufen ist, muss folglich ein neuer Ausweis ausgestellt werden. Hierzu wenden Sie sich bitte ausschließlich an die Kreisverwaltung.
Wann erhalte ich den neuen Schwerbehindertenausweis im Scheckkartenformat?
- Seit dem 01.09.2014 ausgestellt.
- Alle vor dem 01.09.2014 ausgestellten Ausweise können bis zum Ablauf ihrer eingetragenen Gültigkeit weiterverwendet werden. Es besteht keine Umtauschpflicht.
- Der Umtausch ist gebührenfrei; es genügt die Vorlage eines formlosen schriftlichen Antrages mit einem Passfoto.
Unter welchen Voraussetzungen erhält man das Merkzeichen "RF" und "TBl" (Befreiung von den Rundfunkgebühren)?
RF (teilweise Befreiung): Das Merkzeichen wird allerdings nur in sehr seltenen und schwerwiegenden Fällen festgestellt; vor allem dann, wenn aus gesundheitlichen Gründen eine vollständige Bindung an die Wohnung gegeben ist (z.B. bei schwerer Pflegebedürftigkeit).
- Man beantragt die Feststellung des Merkzeichens "RF" auf üblichem Wege mit dem üblichen Antragsformular.
- Es müssen die behandelnden Ärzte angegeben werden
- Wenn das Merkzeichen "RF" festgestellt wird, erhält der/die Antragssteller/-in hierüber einen Feststellungsbescheid.
- Dem Feststellungsbescheid liegt dann auch ein Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung bei, welcher beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio in Köln einzureichen ist.
TBl:
- kommt als Nachweis für die Rundfunkbeitragsbefreiung nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Betracht.
- Dieses Merkzeichen können schwerbehinderte Menschen erhalten, bei denen eine Störung der Hörfunktion von mindestens einem Grad der Behinderung von 70 und eine Störung des Sehvermögens mit einem Grad der Behinderung von 100 festgestellt wurde. Nähere Informationen können Sie hierzu beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (ehemals GEZ) erfragen.
Parkerleichterungen
Zu beantragen im Einwohnermeldeamt, bei unklaren Fragen gerne dort vorstellig werden.
Orangener Ausweis:
- In Absprache mit dem Rhein-Erft-Kreis.
- Merkzeichen „G“ und „B“ und Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein wegen der Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
- Merkzeichen „G“ und „B“ und Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein wegen der Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 wegen Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
- Morbus-Crohn bzw. Colitis-Ulcerosa mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 wegen dieser Erkrankung
- doppeltes Stoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung) mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 und Auswirkungen auf die Gehfähigkeit
Blauer Ausweis:
- Bei 100 %
- AG/BL als Merkzeichen
- Berechtigt auf Parkplätzen zu parken, welche mit einem Rollstuhlfahrersymbol ausgewiesen sind
Gültigkeitsdauer von max. 5 Jahren.
Kontakt
Kontaktdaten, sollten Sie Hilfe bei der Beantragung benötigen oder weitere Fragen haben:
Kontakt
Ort
Angelina Kindermann
Fachstelle Inklusion und Teilhabe
Raum 215
Rathaus Stadt Frechen
Johann-Schmitz-Platz 1-3
50226 Frechen
Barrierefreier Zugang
WC
Zentraler Omnibusbahnhof
Buslinien SB 91, 145, 910, 931, 957, 960, 964, 965, 976, 977, 980
Straßenbahnlinie 7
Haltestelle Rathaus
Zeiten
Dienstag und Donnerstag von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr