Informationen für deutsche Staatsbürger im In- und Ausland
Eintragung in das Wählerverzeichnis
Das Alter für die Wahlberechtigung bei Europawahlen ist erstmals für die Wahl im Jahr 2024 auf das sechzehnte Lebensjahr herabgesetzt worden.
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie alle in Deutschland wohnhaften Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und -bürger), die am Wahltage (09.06.2024) das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben. Alle Wahlberechtigten werden am 42. Tage vor der Wahl (Stichtag) automatisch in das Wählerverzeichnis der Gemeinde aufgenommen, in der ihre Hauptwohnung liegt.
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Deutsche, die im Ausland wohnhaft sind und nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man als „Auslandsdeutsche“. Sie werden nicht automatisch in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Auslandsdeutsche an Europawahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Für Deutsche ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist die Gemeinde zuständig, in der sie vor ihrem Wegzug zuletzt gemeldet waren.
Den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis finden Sie hier.
Deutsche Staatsbürger, die in einem EU-Staat wohnhaft sind, können entweder
- auf Antrag ihr Wahlrecht in der Bundesrepublik Deutschland ausüben, sofern sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wohnen,
oder - in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat an der Europawahl teilnehmen. Für sie gelten in diesem Fall die Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaates. Für weitere Informationen wenden Sie sich daher bitte an die zuständige Stelle Ihres Wohnsitzmitgliedstaates.
Deutsche Staatsbürger, die in einem Staat außerhalb der EU wohnhaft sind, sind wahlberechtigt, wenn sie nach Vollendung des 14. Lebensjahres (vom Tag des 14. Geburtstag an) mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt. Außerdem dürfen sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.
Antragsabgabe und Antragsfrist:
Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller unterzeichnet sein und der Gemeinde im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.
Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl (= 19. Mai 2024) bei der zuständigen Gemeinde in Deutschland eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden. Eine Eingangsbestätigung wird nicht versandt. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist zugleich Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines. Mit dem Wahlschein werden Ihnen automatisch die Briefwahlunterlagen zugesandt.
Informationen für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die in Deutschland wohnen, können in Deutschland an der Europawahl teilnehmen, wenn sie am Wahltage das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich gewöhnlich aufhalten und weder in der Bundesrepublik Deutschland noch im Herkunfts-Mitgliedstaat vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger, die oder der in Deutschland an der Wahl teilnehmen möchte, muss im Wählerverzeichnis eingetragen sein.
Eintragung in das Wählerverzeichnis
1. Eintragung in das Wählerverzeichnis von Amts wegen
Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger werden automatisch von der zuständigen Gemeinde in ein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie auf ihren Antrag hin bei der Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden waren, sofern sie – ohne zwischenzeitlichen Wegzug in das Ausland – am 42. Tag vor der Wahl (= 28. April 2024) bei einer Meldebehörde gemeldet sind.
Nach einem Wegzug aus Deutschland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland muss erneut ein Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis gestellt werden.
2. Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen werden, müssen einen förmlichen Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis stellen. Der Antrag muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl (= 19. Mai 2024) bei der Gemeinde am Wohnort eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller unterzeichnet sein und der Gemeinde im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.
Das Antragsformular können Sie als PDF-Datei hier herunterladen. Es enthält Ausfüllhinweise in einem Merkblatt.
Kann ich auch in meinem Herkunfts-Mitgliedsstaat wählen anstatt in Deutschland?
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die die Europaabgeordneten ihres Herkunftslandes wählen möchten, wenden sich für weitere Informationen bitte an die zuständige Stelle des jeweiligen Herkunfts-Mitgliedstaates.
Werden Sie von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen, wollen jedoch in Ihrem Herkunfts-Mitgliedstaat von Ihrem Wahlrecht Gebrauch machen, müssen Sie spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl (= 19. Mai 2024) schriftlich bei der zuständigen Gemeindebehörde beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dies gilt auch für alle künftigen Europawahlen, bis wieder ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird.