Kulturförderung

Der Kulturausschuss der Stadt Frechen hat die „Richtlinien zur Förderung der Kulturarbeit in der Stadt Frechen„ beschlossen.

Kultur- und brauchtumstragenden Vereinen in Frechen, die bislang keine Fördermittel beantragt haben, wird die Neufassung der Richtlinien auf Anfrage zugesandt. Informationen dazu gibt es bei den Mitarbeiterinnen der Kulturabteilung der Stadt Frechen unter den Telefonnummern 02234/501-347 oder 501-350.
Darüber hinaus liegen die neuen Förderrichtlinien auch in der Kulturabteilung der Stadt Frechen zur Abholung aus.



Fördergrundsätze zur Bezuschussung von ortsansässigen Vereinen und Institutionen bei Veranstaltungen im Frechener Stadtsaal


1. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Veranstaltungen im Saal, Foyer oder Clubraum des Stadtsaales, die von Frechener Vereinen, die dem Stadtsportverband angehören oder als kulturtragend anerkannt sind, von Trägern der Jugend- und Sozialhilfe, die in Frechen aktiv sind oder von Schulen und Parteien, die in Frechen ansässig sind, durchgeführt werden. Grundsätzlich wird für jede Institution pro Jahr eine eintägige Veranstaltung im Saal und eine eintägige Veranstaltung im Saal und eine eintätige Veranstaltung im Foyer oder Clubraum im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gefördert.

2. Antragsverfahren
Anträge auf Förderung werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der Stadt bearbeitet. Aus dem formlosen Antrag muß ersichtlich sein, wer als Veranstalter fungiert und um welche Art von Veranstaltung es sich handelt. Dem Antrag ist eine Kopie des unterzeichneten Mietvertrages beizufügen.

Anträge finden nur Berücksichtigung, so lange entsprechende Haushaltsmittel vorhanden sind. Es besteht daher kein Anspruch auf Förderung.


3. Höhe der Förderung
Basis der Bemessung des Fördersatzes ist die Entgeltordnung des Stadtsaales. Veranstaltungen, die am Wochenende stattfinden, werden mit 50 % vom Mietzins, der sich - ausgehend vom Gesamtpreis - nach Abzug der kalkulierten Nebenkosten und ggf. Heizungspauschalen ergibt, gefördert. Veranstaltungen, die an den Wochentagen montags bis donnerstags (außer an Tagen vor Feiertagen) stattfinden, werden mit 75 % vom Mietzins, der sich - ausgehend vom Gesamtpreis - nach Abzug der kalkulierten Nebenkosten ergibt, bezuschußt.


4. Zahlungsverfahren
Der städtische Zuschuss wird an den Antragsteller überwiesen. Die Zahlung erfolgt nach Vorlage einer Kopie des Einzahlungsbeleges über den Rechnungsbetrag. Findet die Veranstaltung nicht wie geplant statt bzw. kommt es zur Auflösung des Mietvertrages, so wird der städtische Zuschuss zurückzuzahlen.

 

5. Inkrafttreten

Diese Grundsätze treten zum 01.01.2012 in Kraft und ersetzen die bisherigen Fördergrundsätze vom 01.01.1998.