Dichtheitsprüfung

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Information zur Dichtheitsprüfung bei bestehenden Grundstücksentwässerungsleitungen nach § 61 a Landeswassergesetz Nordrhein Westfalen (LWG NRW)

Für den Schutz von Grundwasser und Boden müssen Abwasserleitungen und -kanäle dicht sein.
Abwasser ist nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und LWG NRW so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Abwasseranlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben.

In Nordrhein-Westfalen wird durch das LWG seit dem 31.12.2007 der Nachweis der Dichtheit von privaten Grundstücksentwässerungsanlagen gefordert. Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, den Nachweis zu erbringen.

 

Neu errichtete private Abwasserleitungen müssen sofort durch Sachkundige auf Dichtheit geprüft werden.

Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung bei einer Änderung, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden.

Die Gemeinde muss für bestehende Abwasserleitungen durch Satzung kürzere Zeiträume für die erstmalige Prüfung festlegen, wenn sich diese auf einem Grundstück in einem Wasserschutzgebiet befinden und

  1. zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurden oder
  2. zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurden.


Königsdorf liegt in der Wasserschutzzone III, d.h. hier ist ein kürzerer Zeitraum festgelegt worden.

 

Die Zeiträume können durch Satzung verlängert werden, wenn die Stadt für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 61 LWG NRW überprüft.

Für Bachem und Teile von Frechen-Zentrum ist ein längerer Zeitraum festgelegt worden.

 

In der z. Zt. gültigen Satzung vom 21.07.2010 zur Festlegung abweichender Zeiträume für die Durchführung der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61a Abs. 3-5 Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) für Grundstücke in Frechen sind alle Zeiträume für die Durchführung der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen aufgelistet.

 


Die Abwasserleitungen dürfen nur von Sachkundigen geprüft werden.



Die Anforderungen, die an die Sachkunde zur Durchführung von Dichtheitsprüfungen zu stellen sind, hat das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vorgegeben.



Die Registrierung der Sachkundigen erfolgt durch 


• die Industrie- und Handelskammern,

• die Handwerkskammern

• die Ingenieurkammer-Bau NRW und

• dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV).


Das LANUV und die Kammern (jeweils für ihre Mitglieder) tragen die Sachkundigen in Listen ein, die in einer landesweiten Liste zusammengeführt werden.

 

Weitere Informationen zur Dichtheitsprüfung und die Anforderungen an die Sachkunde für die Durchführung der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gem. § 61 a LWG in Nordrhein-Westfalen gibt es beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV).