
Sie wollen sich "trauen"? Vorher müssen Sie die Eheschließung beim Standesamt Ihres Wohnsitzes anmelden. Die Anmeldung können Sie frühestens sechs Monate vor der Hochzeit vornehmen.
Wohnt keiner von Ihnen in Frechen, dann ist das Standesamt Frechen für die Anmeldung zur Eheschließung nicht zuständig.
Die Eheschließung ist aber dennoch in Frechen möglich. Melden Sie dann Ihre Eheschließung bitte beim Standesamt Ihres Wohnortes an.
Zur Anmeldung der Eheschließung und Prüfung der Ehefähigkeit (hier wird die rechtliche Zulässigkeit einer Eheschließung geprüft) sind folgende Urkunden und Nachweise vorzulegen:
- wenn sie im Inland gemeldet sind, eine Bescheinigung der Meldebehörde jedes Wohnsitzes, aus der ihre Vor- und Familiennamen, ihr Familienstand, ihr Wohnort und ihre Staatsangehörigkeit ersichtlich sind (Aufenthaltsbescheinigung),
- eine beglaubigte Ablichtung ihres Geburtenregisters (neu zu besorgen beim Standesamt ihres Geburtsortes)
- wenn sie schon verheiratet waren, zusätzlich zu den Unterlagen nach Nummer 1 und 2 die Eheurkunde der letzten Ehe mit einem Vermerk über deren Auflösung oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister.
Die Verlobten haben anzugeben, wann alle früheren Ehen und Lebenspartnerschaften geschlossen und wann und wodurch diese aufgelöst worden sind. - wenn sie eine Lebenspartnerschaft begründet hatten, zusätzlich zu den Unterlagen nach Nummer 1 und 2 einen Nachweis über Begründung und Auflösung ihrer letzten Lebenspartnerschaft und
- einen Reisepass oder Personalausweis oder einen sonstigen mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis,
- führt ein Verlobter nicht die aus den Personenstandsurkunden ersichtlichen Vor- und Familiennamen, so hat er die Berechtigung zur Führung des nicht in der Urkunde enthaltenen Namens nachzuweisen.
Die Beschaffung der erforderlichen Urkunden und Nachweise ist Sache der Verlobten. - Geburtsurkunde eines evtl. bereits vorhandenen gemeinsamen Kindes.
Ist Ihre Ehe oder Partnerschaft erst vor kurzem aufgelöst worden, so dass die Auflösung noch nicht im Eheregister beziehungsweise Partnerschaftsbuch eingetragen ist, reicht neben der Ablichtung des Eheregisters oder Partnerschaftsurkunde auch ein Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk aus.
Je nach Fallgestaltung und falls Sie schon einmal verheiratet waren, sind u.U. weitere Urkunden oder sonstige Nachweise erforderlich. Bitte kontaktieren Sie uns, damit wir Sie optimal beraten können. Falls einer von Ihnen eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, ist eine persönliche Vorsprache beim Standesamt notwendig.
Um Wartezeiten zu vermeiden, empfehlen wir eine vorherige Terminabsprache. Sie sollten sich persönlich anmelden. Ist eine/r der Partner/innen verhindert, kann er oder sie das schriftliche Einverständnis zur Anmeldung durch den anderen Partner bzw. die andere Partnerin erklären. Einen Vordruck dieser so genannten Beitrittserklärung erhalten Sie im Standesamt (er ist aber auch im Internet hinterlegt und Sie können ihn sich dort aufrufen).
Können Sie beide aus wichtigem Grund nicht persönlich kommen, ist eine Anmeldung auch schriftlich oder durch eine bevollmächtigte Person möglich. Auch hierzu gibt es einen Vordruck beim Standesamt (dieser Vordruck ist ebenfalls im Internet hinterlegt). Erst wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Termin für die Eheschließung vereinbart.
Gebühren:
Die Eheschließung ist gebührenfrei. Weitergehende Leistungen sind jedoch gebührenpflichtig.
Hier ein Auszug:
- Prüfung der Ehefähigkeit 40,00 Euro.
- bei Auslandsbeteiligung 66,00 Euro.
- Gebühren für ein Familienstammbuch (Preis je nach Ausführung).
- Gebühren für zusätzliche Urkunden.
- zusätzliche Servicegebühr für Samstagstrauung 66,00 Euro.
- Eheschließung im Keramion zusätzlich 50,00 Euro.
- Eheschließung im Haus am Bahndamm: 46,00 Euro Miete zuzüglich weiterer Kosten.
Die weiter anfallenden Kosten sind bei der Kulturabteilung zu erfragen.
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Sonderservice und Räumlichkeiten für die Eheschließung
Das Standesamt Frechen bietet Ihnen die Serviceleistung an, zur Eheschließung bereits den neuen Personalausweis oder Reisepass für die Hochzeitsreise zu erhalten! Fragen Sie doch einfach bei der Eheanmeldung nach dieser Möglichkeit.
Das Standesamt Frechen bietet Ihnen zudem an, einen der schönsten Tage Ihres gemeinsamen Lebens, die standesamtliche Trauung oder auch die Eintragung Ihrer Lebenspartnerschaft, in einem schönen Ambiente zu feiern.
Am 03.07.2010 sowie am 07.08.2010 finden daher standesamtliche Trauungen in der Kirche Alt St. Ulrich in Buschbell statt. Hierfür fallen Gebühren in Höhe von 166,00 Euro an.
Nähere Informationen zum Kirchengebäude finden Sie unter www.alt-sankt-ulrich.de.
Die Samstagstrauungen in diesem Jahr 2010 finden statt am:
08.05., 12.06., 03.07., 07.08. und 04.09.2010.
Für dieses Jahr planen wir auch Eheschließungen im Haus am Bahndamm. Folgende Termine stehen zur Verfügung:
21.05. und 28.05.2010
04.06. und 11.06.2010
Detaillierte Informationen erhalten Sie bei den Ansprechpartnerinnen im Standesamt Frechen.
Im Keramion finden in diesem Jahr keine Trauungen statt.
Das Keramion befindet sich in einem architektonisch einmaligen Gebäude, das der Form einer Töpferscheibe nachempfunden ist und seit 2002 unter Denkmalschutz steht.
In der Stiftung Keramion sind das Historische Keramikmuseum der Stadt Frechen und das Privatmuseum Keramion zum Zentrum für moderne und historische Keramik vereint- ein ganz besonderes Erlebnis.
"Heirat ohne Standesamt"
Unter dieser Überschrift wird seit kurzem in den Medien von einer Änderung des Personenstandsgesetzes zum 1.1.2009 berichtet. Demnach ist es mit Inkrafttreten des neuen PStG für Paare möglich, sich bereits vor einer standesamtlichen Eheschließung kirchlich trauen zu lassen. Auch eine kirchliche Trauung allein, das heißt ohne dass überhaupt eine standesamtliche Eheschließung beabsichtigt ist, soll dann möglich sein können.
Bisher regelte § 67a PStG: "Wer eine kirchliche Trauung oder die religiöse Feierlichkeit einer Eheschließung vorgenommen hat, ohne dass zuvor die Verlobten vor dem Standesbeamten erklärt hatten, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, begeht eine Ordnungswidrigkeit, wenn er dem Standesbeamten nicht unverzüglich schriftlich Anzeige erstattet."
Diese Regelung einer solchen Trauung als Ordnungswidrigkeit ist ab 1.1.2009 entfallen. Damit stehen künftig kirchliche Trauung und standesamtliche Eheschließung hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs unabhängig nebeneinander.
Die zivilrechtlichen Konsequenzen können allerdings nur durch eine standesamtlich geschlossene Ehe eintreten.
Paare, die sich ausschließlich kirchlich trauen lassen, werden rechtlich auch weiterhin als unverheiratet behandelt.
Damit Sie dieses Ereignis immer in guter Erinnerung behalten und auch später in Deutschland keine Probleme bei den Behörden entstehen, möchten auch wir Ihnen mit einigen Informationen zur Seite stehen. Ehen, die im Ausland geschlossen werden, werden in Deutschland anerkannt, wenn sie in der Form geschlossen werden, die in dem jeweiligen ausländischen Staat üblich ist (Ortsrecht).Welche Unterlagen Sie bei der ausländischen Behörde vorlegen müssen, erfahren Sie bei den deutschen Auslandsvertretungen in diesen Ländern bzw. bei den Konsulaten dieser Staaten in der Bundesrepublik Deutschland. Oder Sie wenden sich am Besten direkt an das ausländische Standesamt, vor dem die Ehe geschlossen werden soll. Gute Informationen zu den notwendigen "Heiratspapieren" für Ihr Reisegepäck können Sie auch den Schriften des Bundesverwaltungsamtes in Köln entnehmen.
Das Bundesverwaltungsamt - Informationsstelle für Auslandstätige und Auswanderer - gibt folgende Informationsschriften heraus, die sich mit dem Themenkreis "Eheschließung im Ausland" beschäftigen:
- Deutsche heiraten in Europa
- Deutsche heiraten in Nordamerika
- Deutsche heiraten in Lateinamerika
- Deutsche heiraten in Afrika
- Deutsche heiraten in Asien/Australien
- Ehevertragliche Vereinbarungen in den EU-Staaten
- Islamische Eheverträge (mit Mustervertrag und länderspezifischen Abweichungen)
Die Informationsschriften sind bei den bundesweit vertretenen Auskunfts- und Beratungsstellen für Auslandstätige und Auswanderer gegen eine Schutzgebühr erhältlich. Ein Verzeichnis dieser Beratungsstellen finden Sie im Internet (www.bundesverwaltungsamt.de , Stichwort Auswanderung). Sie können dieses Verzeichnis auch schriftlich direkt beim Bundesverwaltungsamt anfordern.
Die Adresse lautet:
Bundesverwaltungsamt
Informationsstelle für Auslandstätige und Auswanderer
50728 Köln
Fax 01888358-4829
Nähere Informationen gibt es auf der Homepage mit den so genannten Häufig gestellte Fragen und Antworten unter diesem Link .
In den meisten europäischen Staaten sowie der Türkei wird von deutschen Verlobten unter anderem ein sogenanntes Ehefähigkeitszeugnis verlangt, das Sie beim Standesamt Ihres Wohnsitzes beantragen können.
Nachweis Ihrer ausländischen Eheschließung bei Rückkehr nach Deutschland
Wenn Sie nun im Ausland die Ehe geschlossen haben und nach Deutschland zurückkehren, sollten Sie auch eine entsprechend den Formvorschriften des jeweiligen Landes ausgestellte Heiratsurkunde mitbringen. In einigen europäischen Staaten bedürfen die Urkunden keiner förmlichen Beglaubigung. In Mitgliedsstaaten des Haager Übereinkommens vom 05. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation muss die Heiratsurkunde mit einer sogenannten Apostille versehen sein. Die "Apostille" ist die förmliche Überbeglaubigung der Urkunde und wird durch die übergeordnete innere Behörde im Herkunftsland der Urkunde ausgestellt. Sie kann entweder auf der Urkunde selbst - etwa mit Hilfe eines Stempels - oder auf einem besonderen Blatt, das mit der Urkunde fest verbunden wird, angebracht werden. Wie dies im Einzelfall geschieht, richtet sich nach der Praxis im Errichtungsstaat. Die Apostille soll die Form eines Quadrats mit Seiten von mindestens 9 Zentimetern haben. Geringfügige Abweichungen in Größe und Aufmachung sind unschädlich. Zwingend ist, dass die Bescheinigung die Überschrift "Apostille (Convention de La Haye du 5 octobre 1961)" in französischer Sprache trägt und die im Muster enthaltenen Punkte anführt. Die gedruckten Erläuterungen der Punkte können in der Amtssprache der Behörde, die die Apostille ausstellt, abgefasst sein.
Für Urkunden aus Ländern, die diesem Abkommen nicht beigetreten sind, ist eine sogenannte Legalisation erforderlich. Die "Legalisation" ist eine Bestätigung der Echtheit der Urkunde selbst, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, ggf. der Echtheit des Siegels, mit dem die Urkunde versehen ist. Die "erweiterte Legalisation" bestätigt auch die inhaltliche Richtigkeit der Urkunde. Die Legalisation wird von der deutschen Auslandsvertretung in dem Staat, in dem die Urkunde ausgestellt worden ist, erteilt. Gerne geben wir Ihnen Informationen über die für Sie im konkreten Einzelfall erforderliche Überbeglaubigung. Die ausländischen Urkunden müssen von einem nach den Richtlinien der Landesjustizverwaltung hierzu ermächtigter Übersetzer angefertigt werden. Sie können beim Amtsgericht Köln unter der Tel.-Nr. 0221-77110 einen zugelassenen Übersetzer erfragen.
(pdf, 31.34 KB)
Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitsszeugnisses
(doc, 85.00 KB)
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