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Stadt Frechen

Eheschließung

Hinweis zur Eheschließung:

Es können insgesamt 20 Personen (Hochzeitspaar + 18 Personen) ins Trauzimmer.

Ihr Standesamt Frechen


Anmeldung der Eheschließung

Sie wollen sich "trauen"? Vorher müssen Sie die Eheschließung beim Standesamt Ihres Wohnsitzes anmelden. Die Anmeldung können Sie frühestens sechs Monate vor der Hochzeit vornehmen.
Wohnt keiner von Ihnen in Frechen, dann ist das Standesamt Frechen für die Anmeldung zur Eheschließung nicht zuständig.
Die Eheschließung ist aber dennoch in Frechen möglich. Melden Sie dann Ihre Eheschließung bitte beim Standesamt Ihres Wohnortes an.

Zur Anmeldung der Eheschließung und Prüfung der Ehefähigkeit (hier wird die rechtliche Zulässigkeit einer Eheschließung geprüft) sind von deutschen Staatsangehörigen folgende Urkunden und Nachweise vorzulegen (eine vorherige Terminabsprache ist erforderlich!):

  1. Sollte jemand von Ihnen nicht in Frechen gemeldet sein: eine neue erweiterte Meldebescheinigung mit Angabe Ihres Familienstandes. Die Bescheinigung wird von der Meldebehörde Ihres Hauptwohnsitzes in Deutschland ausgestellt,
  2. eine beglaubigte Ablichtung Ihres Geburtenregisters (neu zu besorgen beim Standesamt Ihres Geburtsortes),
  3. wenn Sie schon verheiratet waren, zusätzlich zu den Unterlagen nach Nummer 1 und 2 einen beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister der letzten Ehe (mit einem Vermerk über deren Auflösung).
    Die Verlobten haben anzugeben, wann alle früheren Ehen und Lebenspartnerschaften geschlossen und wann und wodurch diese aufgelöst worden sind (neu zu besorgen beim Standesamt Ihres Eheschließungsortes der Vorehe),
  4. wenn Sie eine Lebenspartnerschaft begründet hatten, zusätzlich zu den Unterlagen nach Nummer 1 und 2 einen beglaubigten Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsregister mit einem Vermerk über die Aufhebung Ihrer letzten Lebenspartnerschaft und
  5. einen Reisepass oder Personalausweis oder einen sonstigen mit Foto versehenen amtlichen Ausweis,
  6. führt ein Verlobter nicht die aus den Personenstandsurkunden ersichtlichen Vor- und Familiennamen, so hat er die Berechtigung zur Führung des nicht in der Urkunde enthaltenen Namens nachzuweisen,
  7. Geburtsurkunde eines evtl. bereits vorhandenen gemeinsamen Kindes.

Die Beschaffung der erforderlichen Urkunden und Nachweise ist Sache der Verlobten.


Urkunden oder Nachweise

Ist Ihre Ehe oder Partnerschaft erst vor kurzem aufgelöst worden, so dass die Auflösung noch nicht im Eheregister beziehungsweise Partnerschaftsbuch eingetragen ist, reicht neben der Ablichtung des Eheregisters oder Partnerschaftsurkunde auch ein Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk aus.
Je nach Fallgestaltung und falls Sie schon einmal verheiratet waren, sind u.U. weitere Urkunden oder sonstige Nachweise erforderlich. Bitte kontaktieren Sie uns, damit wir Sie optimal beraten können. Eine Beratung per E-Mail ist nicht möglich.

Falls einer von Ihnen eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, ist eine persönliche Vorsprache beim Standesamt notwendig.


Anmeldung der Eheschließung

Zur Anmeldung der Eheschließung ist eine vorherige Terminabsprache erforderlich. Sie sollten sich persönlich anmelden. Ist eine/r der Partner/innen verhindert, kann er oder sie sich durch eine schriftliche Vollmacht zur Anmeldung durch den anderen Partner bzw. die andere Partnerin vertreten lassen. Diese Vollmacht erhalten Sie im Standesamt oder hier als  DownloadPDF-Datei18,21 kB Diese bringen Sie bitte ausgefüllt und unterschrieben zur Anmeldung mit. Können Sie beide aus wichtigem Grund nicht persönlich kommen, ist eine Anmeldung auch schriftlich oder durch eine bevollmächtigte Person möglich. Hierzu ist ebenfalls die vorgenannte Vollmacht nötig. Erst wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Termin für die Eheschließung vereinbart.


Gebühren

Die Eheschließung ist gebührenfrei. Weitergehende Leistungen sind jedoch gebührenpflichtig.
Hier ein Auszug:

  • Prüfung der Ehefähigkeit 40,00 Euro.
  • bei Auslandsbeteiligung 66,00 Euro.
  • Gebühren für zusätzliche Eheurkunden.
  • zusätzliche Servicegebühr für Samstagstrauung 166,00 Euro.

Sonderservice für die Eheschließung

Das Standesamt Frechen bietet Ihnen die Serviceleistung an, zur Eheschließung bereits den neuen Personalausweis oder Reisepass für die Hochzeitsreise zu erhalten! Fragen Sie doch einfach bei der Eheanmeldung nach dieser Möglichkeit.


Sie wollen nicht in Deutschland heiraten?

Wollen Sie im Ausland heiraten, empfehlen wir Ihnen, sich unmittelbar mit dem entsprechenden Standesamt oder aber der konsularischen Vertretung des betreffenden Landes in Verbindung zu setzen.

Damit Sie dieses Ereignis immer in guter Erinnerung behalten und auch später in Deutschland keine Probleme bei den Behörden entstehen, möchten wir Ihnen mit einigen Informationen zur Seite stehen. Ehen, die im Ausland geschlossen werden, werden in Deutschland anerkannt, wenn sie in der Form geschlossen werden, die in dem jeweiligen ausländischen Staat üblich ist (Ortsrecht). Welche Unterlagen Sie bei der ausländischen Behörde vorlegen müssen, erfahren Sie bei den deutschen Auslandsvertretungen in diesen Ländern bzw. bei den Konsulaten dieser Staaten in der Bundesrepublik Deutschland. Oder Sie wenden sich am Besten direkt an das ausländische Standesamt, vor dem die Ehe geschlossen werden soll. Gute Informationen zu den notwendigen "Heiratspapieren" für Ihr Reisegepäck können Sie auch den Schriften des Bundesverwaltungsamtes in Köln entnehmen.
Das Bundesverwaltungsamt - Informationsstelle für Auslandstätige und Auswanderer - gibt folgende Informationsschriften heraus, die sich mit dem Themenkreis "Eheschließung im Ausland" beschäftigen:

 

  • Deutsche heiraten in Europa
  • Deutsche heiraten in Nordamerika
  • Deutsche heiraten in Lateinamerika
  • Deutsche heiraten in Afrika
  • Deutsche heiraten in Asien/Australien
  • Ehevertragliche Vereinbarungen in den EU-Staaten
  • Islamische Eheverträge (mit Mustervertrag und länderspezifischen Abweichungen)

Die Informationsschriften sind bei den bundesweit vertretenen Auskunfts- und Beratungsstellen für Auslandstätige und Auswanderer gegen eine Schutzgebühr erhältlich. Ein Verzeichnis dieser Beratungsstellen finden Sie im Internet (www.bundesverwaltungsamt.de, Stichwort "Auswanderung"). Sie können dieses Verzeichnis auch schriftlich direkt beim Bundesverwaltungsamt anfordern. Die Adresse lautet: Bundesverwaltungsamt, Informationsstelle für Auslandstätige und Auswanderer, 50728 Köln, Fax 01888358-4829. Nähere Informationen gibt es auf der Homepage unter den so genannten "Häufig gestellten Fragen" und Antworten unter diesem Link.

Nachweis Ihrer ausländischen Eheschließung bei Rückkehr nach Deutschland

Wenn Sie nun im Ausland die Ehe geschlossen haben und nach Deutschland zurückkehren, sollten Sie auch eine entsprechend den Formvorschriften des jeweiligen Landes ausgestellte Heiratsurkunde mitbringen. In einigen europäischen Staaten bedürfen die Urkunden keiner förmlichen Beglaubigung. In Mitgliedsstaaten des Haager Übereinkommens vom 05. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation muss die Heiratsurkunde mit einer sogenannten Apostille versehen sein. Die "Apostille" ist die förmliche Überbeglaubigung der Urkunde und wird durch die übergeordnete innere Behörde im Herkunftsland der Urkunde ausgestellt. Sie kann entweder auf der Urkunde selbst - etwa mit Hilfe eines Stempels - oder auf einem besonderen Blatt, das mit der Urkunde fest verbunden wird, angebracht werden. Wie dies im Einzelfall geschieht, richtet sich nach der Praxis im Errichtungsstaat. Die Apostille soll die Form eines Quadrats mit Seiten von mindestens 9 Zentimetern haben. Geringfügige Abweichungen in Größe und Aufmachung sind unschädlich. Zwingend ist, dass die Bescheinigung die Überschrift "Apostille (Convention de La Haye du 5 octobre 1961)" in französischer Sprache trägt und die im Muster enthaltenen Punkte anführt. Die gedruckten Erläuterungen der Punkte können in der Amtssprache der Behörde, die die Apostille ausstellt, abgefasst sein.
Für Urkunden aus Ländern, die diesem Abkommen nicht beigetreten sind, ist eine sogenannte Legalisation erforderlich. Die "Legalisation" ist eine Bestätigung der Echtheit der Urkunde selbst, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, ggf. der Echtheit des Siegels, mit dem die Urkunde versehen ist. Die "erweiterte Legalisation" bestätigt auch die inhaltliche Richtigkeit der Urkunde. Die Legalisation wird von der deutschen Auslandsvertretung in dem Staat, in dem die Urkunde ausgestellt worden ist, erteilt. Gerne geben wir Ihnen Informationen über die für Sie im konkreten Einzelfall erforderliche Überbeglaubigung. Die ausländischen Urkunden müssen von einem nach den Richtlinien der Landesjustizverwaltung hierzu ermächtigter Übersetzer angefertigt werden. Sie können beim Amtsgericht Köln unter der Tel.-Nr. 0221-77110 einen zugelassenen Übersetzer erfragen.
 

Regina Brandt
Sachbearbeitung (Ehesachen, Namensänderung)

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • Stadt Frechen, Thorsten Friedmann
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