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Denkmalrechtliche Erlaubnis
Sie können ab sofort bequem und einfach über das neue Onlineformular den Antrag einreichen.
Gem. § 9 Denkmalschutzgesetz NW sind alle Arbeiten an einem Baudenkmal vor Baubeginn mit der Unteren Denkmalbehörde abzustimmen und eine Erlaubnis zu beantragen. Als Veränderung zählt jede Tätigkeit, die den bestehenden Zustand abändert, auch wenn dieser nicht der historisch Originale ist oder auf nicht rechtmäßige Weise zustande gekommen ist. Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde ist erforderlich, sofern Baudenkmäler verändert oder beseitigt werden sollen. Diese muss auch beantragt werden, wenn in engerer Umgebung von Denkmälern Anlagen errichtet, verändert oder beseitigt werden (Umgebungsschutz).
Gem. § 13 Denkmalschutzgesetz NW sind alle Arbeiten an einem Gartendenkmal vor Baubeginn mit der Unteren Denkmalbehörde abzustimmen und eine Erlaubnis zu beantragen.
Erlaubnisverfahren § 9, 13 DSchG NW i.V.m § 24 DSchG NW
Die Antragstellung ist vor der Durchführung oder Beauftragung der Maßnahme notwendig. Dieser muss mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen bei der Unteren Denkmalbehörde eingereicht werden. Zu den erforderlichen Unterlagen können z.B. Leistungsbeschreibungen, Zeichnungen, Fotos gehören. Der Umfang richtet sich nach der geplanten Maßnahme und der Bedeutung des Denkmals. Nach einer ersten Prüfung und möglichen Nachforderung von zusätzlichen Unterlagen kann ein Ortstermin erforderlich sein. Darauf folgt die Prüfung des Antrags, unter Beteiligung des Landschaftsverband Rheinland - Amt für Denkmalpflege.
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn keine Belange des Denkmalschutzes entgegen stehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.
Die Erlaubnis erlischt gem. § 24 Abs. 7 DSchG NW, wenn innerhalb von 3 Jahre nach Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens begonnen oder wenn die Durchführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, hierzu hat ein Antrag zu erfolgen.
Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis und erforderliche Unterlagen zur Beurteilung. Zum Beispiel:
Istzustand: Fotos des aktuellen Zustandes Bestandspläne Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Ausbauteile an denen Baumaßnahmen stattfinden sollen im Maßstab 1:50 bzw. 1:20 oder einem anderen geeigneten Maßstab Schadenspläne Grundrisse, Schnitte, Ansichten mit Darstellung der vorhandenen Schäden in geeignetem Maßstab; zur Verdeutlichung von Schäden (Ausblühungen, Durchfeuchtungen, Schädlingsbefall, Putzschäden etc.) können auch erläuternde Fotos beigefügt werden. Schadenbeschreibung
Soll-Zustand: Zeichnungen Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Konstruktionsdetails zur Darstellung von Ausführungsart und Endzustand aller geplanten Eingriffe (Sicherungsmaßnahmen, Reparaturen, Instandsetzungen, Auswechslungen, Umbauten, Rekonstruktionen) im gleichen Maßstab wie die Bestandspläne Detaillierte Erläuterungen der geplanten Baumaßnahmen mit Angabe der Materialien (z. B. Leistungsbeschreibungen oder Angebote).
Folgen bei Maßnahmen ohne Erlaubnis
Folgen bei Maßnahmen ohne Erlaubnis
1. § 25 DSchG NW: Auf Verlangen Denkmalschutzbehörde müssen die Arbeiten sofort eingestellt werden und der vorherige Zustand wiederhergestellt werden.
2. § 41 DSchG NW: Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu 500 000 Euro geahndet werden.
Zu den Ordnungswidrigkeiten gehört u.a.: Maßnahmen, die einer Erlaubnis bedürfen, werden ohne Erlaubnis oder von der Erlaubnis abweichend durchgeführt entdeckte Bodendenkmäler oder die Entdeckungsstätte werden verändert
Pflichten der Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten
Veräußerungsanzeige - Anzeigepflicht
Gemäß § 6 DSchG NW ist unverzüglich bei Veräußerung eines Grundstückes mit einem Denkmal bei der Unteren Denkmalbehörde anzuzeigen. Hierzu sind der Veräußer*in und der Erwerber*in verpflichtet. Die Anzeige einer*s der Verpflichteten befreit die übrigen.
Gemäß § 7 DSchG NW haben die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten ihre Denkmäler denkmalgerecht zu erhalten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen (Erhaltungspflicht).
Gemäß § 8 DSchG NW sollen Baudenkmäler möglichst entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung genutzt werden (Nutzungspflicht).
Gemäß §§ 9, 13, 15 DSchG NW Erlaubnispflichten (s.o.)
Soweit die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, kann die Untere Denkmalbehörde nach deren Anhörung die notwendigen Anordnungen treffen.
Steuerbescheinigungen für denkmalrechtliche Aufwendungen
Ausstellung von Bescheinigungen zur Erlangung von Steuervergünstigungen (alle Aufwendungen, sofern sie nach Art und Umfang zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlich und mit der Unteren Denkmalbehörde vor Ausführung abgestimmt sind, können steuerlich anerkannt werden).
Zur Erlangung einer Bescheinigung für steuerliche Zwecke müssen Sie einen Antrag auf Ausstellung dieser bei der Unteren Denkmalbehörde stellen.
Die Bescheinigung kann erstellt werden, wenn drei wesentliche Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Denkmal muss bestandskräftig in Denkmalliste gem. § 3 DSchG NW eingetragen sein oder vorläufig gem. § 4 DSchG NW
2. Abstimmung der Maßnahmen vor Beginn schriftlich mit der Unteren Denkmalbehörde
3. Erforderlichkeit der Maßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal. Dies ist erfüllt, wenn Aufwendungen zur Erhaltung der Substanz erforderlich waren, um Gebäudeeigenschaft erhalten oder zur sinnvollen Nutzung erforderlich waren. Wenn die Maßnahmen, die zur Anpassung an zeitgemäße Nutzungsverhältnisse erforderlich sind.
Bitte füllen Sie den Antrag aus und reichen Sie folgende Unterlagen zusätzlich schriftlich ein.
Unterlagen: originalen Rechnungsunterlagen + laufende Nummerierung; exakte Zuordnung der entstandenen Aufwendungen zu den Rechnungen; Rechnungsaufteilung nach Gewerken (siehe hierzu Tabelle aus den Anträgen)
DSchG NW und geltender Erlass über die Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b des Einkommensteuergesetzes (Einkommensteuergesetz)
Aufwendungen für Arbeiten an Gebäudeteilen, die nicht unter Denkmalschutz stehen, sind nicht bescheinigungsfähig.
Denkmalschutz Denkmalförderung
Für Maßnahmen an privaten Denkmälern können Zuschüsse beantragt werden bei der Stadt Frechen. Diese Zuschüsse generieren sich aus den Pauschalmittelzuweisungen des Landes und der Stadt Frechen. Generell werden die Mittel jährlich der Stadt Frechen zugewiesen. Es gibt auch weitere Mittel, die beantragt werden können zur Finanzierung einer Maßnahme im Denkmalrecht. Hierzu können Sie weitere Informationen bei der Unteren Denkmalbehörde erfragen.
Denkmallisten Stadt Frechen
- A Baudenkmalliste (Öffnet in einem neuen Tab)
- B Bodendenkmalliste (Öffnet in einem neuen Tab)
- Denkmalbereichssatzung Freiheitsring, Keimesstr., Dr.-Tusch-Str., Hasenweide (Öffnet in einem neuen Tab)
- Denkmalbereichssatzung Johann-Schmitz-Platz (Öffnet in einem neuen Tab)
- Töpfereisiedlung Frechen (Öffnet in einem neuen Tab)
Weitere Hinweise
Weitere Informationen zur finanziellen Förderung, Darlehen und Steuererleichterungen erhalten Sie unter:
Ansprechpartner
Kontakt
Ort
Anna Maresch
Sachbearbeitung (Denkmalschutz, Denkmalpflege)
Raum 309
Rathaus Stadt Frechen
Johann-Schmitz-Platz 1-3
50226 Frechen
Barrierefreier Zugang
WC
Zentraler Omnibusbahnhof
Buslinien SB 91, 145, 910, 931, 957, 960, 964, 965, 976, 977, 980
Straßenbahnlinie 7
Haltestelle Rathaus
Zeiten
Persönliche Vorsprachen sind bis auf weiteres nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Montag |
08.30 - 12.30 Uhr u. 14.00 - 15.30 Uhr |
Dienstag |
08.30 - 12.30 Uhr u. 14.00 - 15.30 Uhr |
Mittwoch |
08.30 - 12.30 Uhr u. 14.00 - 15.30 Uhr |
Donnerstag |
08.30 - 12.30 u. 14.00 - 18.00 Uhr |
Freitag |
08.30 - 12.30 Uhr |