Denkmalrechtliche Erlaubnis
Gem. § 9 Denkmalschutzgesetz NW sind alle Arbeiten an einem Denkmal vor Baubeginn mit der Unteren Denkmalbehörde abzustimmen und eine entsprechende Erlaubnis zu beantragen. Grundsätzlich muss ein Erlaubnisantrag für alle Veränderungen gestellt werden. Als Veränderung zählt jede Tätigkeit, die den bestehenden Zustand abändert, auch wenn dieser nicht der historisch Originale ist oder auf nicht rechtmäßige Weise zustande gekommen ist. Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde ist erforderlich, sofern Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler verändert oder beseitigt werden sollen. Diese muss auch beantragt werden, wenn in engerer Umgebung von Denkmälern Anlagen errichtet, verändert oder beseitigt werden (Umgebungsschutz).
Erlaubnisverfahren § 9 DSchG NW i.V.m § 26 DSchG NW
Die Antragstellung ist vor der Durchführung oder Beauftragung der Maßnahme notwendig. Dieser muss schriftlich mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen bei der Unteren Denkmalbehörde eingereicht werden. Zu den erforderlichen Unterlagen können z.B. Leistungsbeschreibungen, Zeichnungen, Fotos gehören. Der Umfang richtet sich nach der geplanten Maßnahme und der Bedeutung des Denkmals. Nach einer ersten Prüfung und möglichen Nachforderung von zusätzlichen Unterlagen kann ein Ortstermin erforderlich sein. Darauf folgt die Benehmensherstellung mit dem Landschaftsverband Rheinland -Amt für Denkmalpflege. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn keine Gründe des Denkmalschutzes oder des öffentliches Interesse entgegen stehen. Sie gilt 2 Jahre und erlischt, wenn nicht innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung der Erlaubnis mit der Durchführung begonnen wird, oder die Durchführung 2 Jahre unterbrochen wurde.
Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9 DSchG NW und erforderliche Unterlagen zur Beurteilung. Zum Beispiel:
Istzustand: Fotos des aktuellen Zustandes Bestandspläne Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Ausbauteile an denen Baumaßnahmen stattfinden sollen im Maßstab 1:50 bzw. 1:20 oder einem anderen geeigneten Maßstab Schadenspläne Grundrisse, Schnitte, Ansichten mit Darstellung der vorhandenen Schäden in geeignetem Maßstab; zur Verdeutlichung von Schäden (Ausblühungen, Durchfeuchtungen, Schädlingsbefall, Putzschäden etc.) können auch erläuternde Fotos beigefügt werden. Schadenbeschreibung
Soll-Zustand: Zeichnungen Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Konstruktionsdetails zur Darstellung von Ausführungsart und Endzustand aller geplanten Eingriffe (Sicherungsmaßnahmen, Reparaturen, Instandsetzungen, Auswechslungen, Umbauten, Rekonstruktionen) im gleichen Maßstab wie die Bestandspläne Detaillierte Erläuterungen der geplanten Baumaßnahmen mit Angabe der Materialien (z. B. Leistungsbeschreibungen oder Angebote)
Folgen bei Maßnahmen ohne Erlaubnis
Folgen bei Maßnahmen ohne Erlaubnis
1. § 27 DSchG NW: Auf Verlangen Denkmalschutzbehörde müssen die Arbeiten sofort eingestellt werden und der vorherige Zustand wiederhergestellt werden.
2. § 41 DSchG NW: Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu 250 000 Euro geahndet werden. Wird ohne Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Buchstabe a DSchG NW ein Baudenkmal beseitigt, kann eine Geldbuße bis zu 500 000 Euro festgesetzt werden. Zu den Ordnungswidrigkeiten gehört u.a.: Maßnahmen, die einer Erlaubnis bedürfen, werden ohne Erlaubnis oder von der Erlaubnis abweichend durchgeführt entdeckte Bodendenkmäler oder die Entdeckungsstätte werden verändert
Pflichten der Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten
Gemäß § 7 DSchG NW haben die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten ihre Denkmäler instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit es ihnen zumutbar ist.
Soweit die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, kann die Untere Denkmalbehörde nach deren Anhörung die notwendigen Anordnungen treffen.
Steuerbescheinigungen für denkmalrechtliche Aufwendungen
Ausstellung von Bescheinigungen zur Erlangung von Steuervergünstigungen (alle Aufwendungen, sofern sie nach Art und Umfang zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlich und mit der Unteren Denkmalbehörde vor Ausführung abgestimmt sind, können steuerlich anerkannt werden).
Zur Erlangung einer Bescheinigung für steuerliche Zwecke müssen Sie einen Antrag auf Ausstellung dieser bei der Unteren Denkmalbehörde stellen.
Die Bescheinigung kann erstellt werden, wenn drei wesentliche Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Denkmal muss bestandskräftig in Denkmalliste gem. § 3 DSchG NW eingetragen sein oder vorläufig gem. § 4 DSchG NW
2. Abstimmung der Maßnahmen vor Beginn schriftlich mit der Unteren Denkmalbehörde
3. Erforderlichkeit der Maßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal. Dies ist erfüllt, wenn Aufwendungen zur Erhaltung der Substanz erforderlich waren, um Gebäudeeigenschaft erhalten oder zur sinnvollen Nutzung erforderlich waren. Wenn die Maßnahmen, die zur Anpassung an zeitgemäße Nutzungsverhältnisse erforderlich sind.
Bitte füllen Sie den Antrag aus und reichen Sie folgende Unterlagen zusätzlich schriftlich ein.
Unterlagen: originalen Rechnungsunterlagen + laufende Nummerierung; exakte Zuordnung der entstandenen Aufwendungen zu den Rechnungen; Rechnungsaufteilung nach Gewerken (siehe hierzu Tabelle aus den Anträgen)
DSchG NW und geltender Erlass über die Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b des Einkommensteuergesetzes (Einkommensteuergesetz)
Aufwendungen für Arbeiten an Gebäudeteilen, die nicht unter Denkmalschutz stehen, sind nicht bescheinigungsfähig.
Denkmalschutz Denkmalförderung
Für Maßnahmen an privaten Denkmälern können Zuschüsse beantragt werden bei der Stadt Frechen. Diese Zuschüsse generieren sich aus den Pauschalmittelzuweisungen des Landes und der Stadt Frechen. Generell werden die Mittel jährlich der Stadt Frechen zugewiesen. Es gibt auch weitere Mittel, die beantragt werden können zur Finanzierung einer Maßnahme im Denkmalrecht. Hierzu können Sie weitere Informationen bei der Unteren Denkmalbehörde erfragen.
Denkmallisten Stadt Frechen
Weitere Hinweise
Weitere Informationen zur finanziellen Förderung, Darlehen und Steuererleichterungen erhalten Sie unter:
Tag des offenen Denkmals
Tag des offenen Denkmals
Tag des offenen Denkmals: Denkmalbauten um St. Audomar
Anmeldung bis zum 10. September möglich
Die Untere Denkmalbehörde der Stadt Frechen bietet in Kooperation dem ehrenamtlichen Denkmalbeauftragten Egon Heeg zum Tag des offenen Denkmals eine Führung an: Es wird eine Aktion zum Thema „Denkmalbauten um St. Audomar – Ein Rundgang zu den einzelnen Denkmälern“ geben. Die Aktivität steht unter dem diesjährigen Motto der „nachhaltigen Erhaltung“. Termin ist am Samstag, 12. September, von 14 bis zirka 16 Uhr.
Aufgrund der aktuellen Corona-Situation ist die Zahl der Teilnehmenden auf zehn Personen begrenzt. Eine Anmeldung ist telefonisch bei der städtischen Denkmalabteilung unter 02234/501-1411 möglich. Ansprechpartnerin ist Anna Götte. Anmeldungen per Mail werden unter anna.goettestadt-frechende angenommen. Die Anmeldefrist endet am 10. September.
Ansprechpartner
Kontakt
- 02234 5011411
- 02234 5011522
- E-Mail senden
- weitere Informationen
Ort
Anna Götte
Sachbearbeitung (Denkmalschutz, Denkmalpflege)
Raum 309
Rathaus Stadt Frechen
Johann-Schmitz-Platz 1-3
50226 Frechen
Barrierefreier Zugang
WC
Zentraler Omnibusbahnhof
Buslinien 145, 710, 731, 783, 960, 964, 965, 976, 977, 980
Straßenbahnlinie 7
Haltestelle Rathaus
Zeiten
Persönliche Vorsprachen sind bis auf weiteres nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Montag |
08.30 - 12.30 Uhr |
Dienstag |
08.30 - 12.30 Uhr |
Mittwoch |
08.30 - 12.30 Uhr |
Donnerstag |
08.30 - 12.30 u. 14.00 - 18.00 Uhr |
Freitag |
08.30 - 12.30 Uhr |