Ablauf Nutzungsrecht
Abräumen einer Grabstätte
Anonymes Grab
Dies ist eine Sonderform des Reihengrabes. Hier wird der Sarg oder die Urne in einem Rasenstück beigesetzt, ohne dass den Angehörigen die genaue Grablage bekannt ist. Die Beisetzung erfolgt ohne Beisein der Angehörigen. Die Rasenpflege erfolgt durch die Stadt Frechen bzw. die Stadtbetrieb Frechen GmbH (SBF).
Nähere Informationen finden sie im unten stehenden Infoblatt.
Ausgrabung
Der Begriff Ausgrabung bezeichnet das Entfernen eines Sarges oder einer Urne aus einer Grabstelle und die Überführung an einen anderen Ort. Ausgrabungen werden nur in besonderen Ausnahmefällen zugelassen.
Baumbestattung
Hierbei wird die Totenasche entweder mit oder ohne Aschekapsel im Wurzelbereich eines Baumes der Erde übergeben.
Diese Grabform wird seit Jahresanfang 2014 auf dem Hauptfriedhof St. Audomar angeboten. Weitere Hinweise finden Sie im unten stehenden Informationsschreiben.
Befahren der Friedhöfe
Bejagung
Bestatter
Dauergrabpflege
Doppelgrab
Das „Doppelgrab" ist ein Wahlgrab mit zwei nebeneinander liegenden Grabstellen.
Erdbestattung
Bei der Erdbestattung wird der Leichnam in einem Sarg bestattet und verbleibt dort für die Dauer der Ruhezeit.
Erwerb im Voraus
Fahrräder
Das Fahrradfahren auf den Friedhöfen ist nicht gestattet. Die Räder dürfen natürlich geschoben werden.
Familiengrab
Feuerbestattung
Fehl- und Totgeburten
Friedhofssatzung
Friedhofsverwaltung
Die Mitarbeiter der Abteilung „Friedhofsverwaltung" sind für die Erledigung aller Aufgaben zuständig, die im Zusammenhang mit einer Bestattung oder einer Grabstätte stehen.
Ganzabdeckung
Um die Verwesung bei Erdgräbern nicht zu beeinträchtigen, ist die vollständige Abdeckung mit Steinplatten o.ä. nicht gestattet. Es darf lediglich eine Fläche von 1/3 der Graboberfläche abgedeckt werden; der Rest des Grabes ist gärtnerisch zu gestalten. Diese Regelung gilt nicht für Urnengräber; hier ist eine Ganzabdeckung erlaubt.
Grabmal
Üblicherweise wird auf den Gräbern ein Grabstein (Grabmal) aufgestellt. Zuvor ist ein Antrag auf Genehmigung zu stellen, der gebührenpflichtig ist. Das entsprechende Formular steht hier zum Download bereit.
Grabmaße
Grabstätte
Hiermit bezeichnet man den Begräbnisplatz. Eine Grabstätte kann aus mehreren Grabstellen bestehen.
Grabstelle
Hiermit wird der einzelne Begräbnisplatz auf dem Friedhof bezeichnet.
Hunde
Katzen
Kindergrab
Bezeichnung der Grabstelle eines Verstorbenen unter 5 Jahren. Kindergräber werden nur in der Form des Reihengrabes angeboten.
Leichenhalle
Mehrstelliges Grab
Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer
Nutzungsberechtigter
ist der Inhaber des Rechtes an der Grabstelle. Nur der Nutzungsberechtigte kann über das Fortbestehen, die Gestaltung, die Durchführung weiterer Bestattungen oder die Auflösung des Grabes verfügen.
Nutzungszeit
Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind in den Sommer- und Wintermonaten zu unterschiedlichen Zeiten wie folgt geöffnet: 1. März bis 30.September 7:00 Uhr bis 20:30 Uhr 1. Oktober bis 31. Oktober 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr 1. November bis 28. Februar 7:00 Uhr bis 17:30 Uhr
Pflegefreies Grab
Bei dieser Beisetzungsform wird der Sarg oder die Urne in einem einheitlich gestalteten Wiesenstück beigesetzt. Außerdem ist die Pflege für die Dauer der Ruhezeit gewährleistet. Anders als bei der anonymen Beisetzung können die Angehörigen an der Beisetzung teilnehmen und sind über die Lage des Grabes unterrichtet. Nach der Beisetzung ist eine einfach gestaltete Grabplatte mit Vor- und Nachname sowie Geburts- und Sterbejahr zu verlegen.
NEU seit 2015: die Grabplatte kann von den Angehörigen selbst (z.B. über einen Steinmetz) ODER durch die Friedhofsverwaltung gegen Kostenerstattung bezogen werden. Im unten stehenden Infoschreiben sind nochmals alle Fakten zusammengefasst.
Pflegekosten
Reihengrab
Rückgabe
Rückgabe Wahlgrab
Im Unterschied zu Reihengräbern, deren Nutzungszeit nach der Ruhezeit von 20 Jahren automatisch endet und die durch die Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, können Wahlgräber zu unterschiedlichen Zeitpunkten zurückgegeben werden: Bei Ablauf der Nutzungszeit kann der Nutzungsberechtigte die Entscheidung zur Rückgabe treffen. Bei der Friedhofsverwaltung ist dann zunächst ein förmlicher Verzicht mittels Erklärung notwendig. Weiterhin hat der Nutzungsberechtigte dafür zu sorgen, dass sämtliche bauliche Anlagen (Grabstein, Grabeinfassung, Fundament) sowie Bepflanzung vom Grab abgeräumt werden. Dies kann durch die Nutzungsberechtigten selbst, einen beauftragten Dritten (z.B. Steinmetz) oder durch die Stadt Frechen gegen Gebühr erfolgen.
Sofern das Wahlgrab bereits vor Ablauf der vorgeschriebenen Ruhefrist abgeräumt werden soll, sind bis zum Ende der Ruhefrist des letzten Verstorbenen weiterhin entsprechende Pflegekosten vom Nutzungsberechtigten zu tragen, die im Voraus zu leisten sind. Ebenso erfolgt die Abräumung vom oder zu Lasten des Nutzungsberechtigten. Die abgeräumte Grabstelle wird mit Rasen eingesät und während der restlichen Ruhezeit durch die Stadt gepflegt.
Das Abräumen beinhaltet die Entfernung von Grabstein, Grabeinfassung, Bepflanzung und Fundament. Sofern die Stadt Frechen mit dieser Aufgabe beauftragt wird fallen Gebühren wie folgt an:
Einzelgrab (1-stellig) | 170,00 € |
Doppelgrab (2-stellig) | 325,00 € |
Dreierstelle (3-stellig) | 485,00 € |
Viererstelle (4-stellig) | 650,00 € |
Urnengrab | 90,00 € |
Pflegegebühren bei noch nicht abgelaufener Ruhefrist:
Erdgrab, je Stelle pro Jahr 70,00 €
Urnengrab, je Stelle pro Jahr 40,00 €
Rüttelprobe
Rüttelprobe
Der Friedhofsbetreiber, für die Friedhöfe im Stadtgebiet also die Stadt Frechen, ist für die Verkehrssicherheit auf den Friedhöfen verantwortlich. Hierzu zählt auch die Verantwortung für die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen. Aus diesem Grunde wird einmal jährlich, meistens nach der Frostperiode, die sogenannte Grabsteinprüfung oder auch „Rüttelprobe" durchgeführt.
Hierbei wird jeder einzelne Grabstein von den Mitarbeitern des Stadtbetriebs Frechen meist mittels Zuhilfenahme eines Prüfgerätes einer Sicherheitsprüfung unterzogen. Die Grabmale müssen dabei einem gewissen Druck standhalten. Ist dies nicht der Fall, wird auf dem Grabstein ein Hinweisaufkleber angebracht. Außerdem wird der Nutzungsberechtigte per Brief auf den Zustand hingewiesen. Innerhalb einer gewissen Frist muss der Grabstein dann wieder befestigt werden. Grundlage für diese Maßnahme ist § 25 der Friedhofssatzung.
Ruhezeit
Seebestattung
Bei der Seebestattung wird die Totenasche nach der Kremierung meist in einer Zeremonie auf See im Meer versenkt.
Steinmetz
Sternenkinder
Sternenkinder: Grabfeld für Fehl- und Totgeburten
Im Jahre 2008 wurde auf gemeinsame Initiative des Frechener St.-Katharinen-Hospitales und der Stadt Frechen ein Grabfeld für Fehl- und Totgeburten auf dem Friedhof St. Audomar angelegt.
Hierbei handelt es sich um ein Rasenfeld, auf welchem in regelmäßigen Abständen Urnenbeisetzung in Form von Sammelurnen der Erde übergeben werden.
Neben seiner besonders gefällig gestalteten Art zeichnet dieses Grabfeld noch eine Besonderheit aus: ein aus Muschelkalk gestalteter Engel wurde durch die Meckenheimer Bildhauerin Beate Meffert-Schmengler in der Mitte des Feldes aufgestellt. Auch wenn die Beisetzungen der Urnen sozusagen namenlos erfolgen, besteht für die Angehörigen an dieser Stelle dennoch die Möglichkeit der Trauer und des Gedenkens. Ebenso können hier Blumenschmuck und Grablichter abgelegt werden.
Stundung
Kann eine fällige Gebühr nicht gezahlt werden, wird in besonders gelagerten Einzelfällen von der Stadt Frechen auf Antrag eine Stundung gewährt. Dazu hat der Zahlungspflichtige sämtliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen zu legen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Stundung. Außerdem werden Stundungszinsen erhoben. Eine Stundung erfolgt grundsätzlich nicht für die Beauftragung einer freiwilligen Leistung (z.B. Grabrückgabe).
Termine
Die Friedhofsverwaltung setzt in Abstimmung mit den Angehörigen die Bestattungstermine fest. Bei Erdbestattungen hat diese nach gesetzlicher Vorschrift innerhalb von 10 Tagen zu erfolgen.
Tiefgrab
Hierbei handelt es sich um eine Grabform, bei der zwei Särge übereinander in einer einzelnen Grabstelle beigesetzt werden können.
Trauerhalle
Übertragung des Nutzungsrechtes
Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann auf einen Dritten mit dessen Zustimmung übertragen werden. Dies kann schon zu Lebzeiten des bisherigen Nutzungsberechtigten erfolgen. Die Übertragung des Nutzungsrechts an einem Reihengrab ist nicht möglich.
Umbettung
Der Begriff Umbettung bezeichnet das Entfernen eines Sarges oder einer Urne aus einer Grabstelle und die Wiederbeisetzung der/desselben in einer anderen Grabstelle. Umbettungen werden nur in besonderen Ausnahmefällen zugelassen.
Ungepflegte Gräber
Nach § 27 der Friedhofssatzung der Stadt Frechen müssen Gräber dauernd in einem würdigen Zustand erhalten werden und sind von den Nutzungsberechtigten entsprechend zu pflegen. Leider kommt es immer wieder vor, dass Angehörige dieser Pflicht zur Grabpflege nicht oder nicht regelmäßig nachkommen oder aus persönlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, das Grab in einem gepflegten Zustand zu halten. Das führt dann auch häufig zu Beschwerden von anderen Friedhofsbesuchern oder Nutzungsberechtigten.
Die Friedhofsverwaltung prüft in diesen Fällen, aber auch unaufgefordert in regelmäßigen Abständen den Pflegezustand der Gräber. Sie legt dabei keinen kleinlichen Maßstab an. Sofern ein Grab aber als „ungepflegt" bewertet wird, wird ein Hinweisaufkleber auf dem Grabstein angebracht, der den Nutzungsberechtigten zur Pflege aufgefordert. Gleichzeitig wird ein entsprechendes Hinweisschreiben verschickt. Dem Nutzungsberechtigten wird die Möglichkeit gegeben, die Grabstelle zunächst selbst in Ordnung zu bringen. Sollte der Nutzungsberechtigte auch nach aufwändiger Recherche nicht ermittelt werden können oder verstorben und kein Angehöriger zu ermitteln sein, so bringt die Friedhofsverwaltung diese verwilderten Grabstellen zu Lasten der Allgemeinheit in Ordnung.
Verlängerungen
Verlängerung im Rahmen einer Bestattung
- im Rahmen einer Bestattung
Sofern ein Sterbefall eintritt und ein Wahlgrab auf einem Frechener Friedhof besteht, ist die Beisetzung in diesem vorhandenen Grab oft wirtschaftlich sinnvoll. Zwar werden von den Angehörigen zunächst die „hohen Verlängerungsgebühren" gescheut; man muss aber auch bedenken, dass bereits ein Grab angelegt und vielleicht sogar schon ein Grabstein vorhanden ist, dessen Neuanschaffung sicherlich auch mit hohen Kosten verbunden ist.
Wird das vorhandene Grab genutzt, werden die Verlängerungsgebühren nach folgendem Schema berechnet:
Wenn eine Grabstätte für 20 Jahre erworben wurde und nach 5 Jahren eine erneute Bestattung durchgeführt wird, muss die gesamte Grabstätte auf die Ruhezeit von 20 Jahren verlängert werden. In diesem Falle müsste eine Verlängerung um 5 Jahre erfolgen. Gerade dieser Punkt führt oft zu Missverständnissen bei der Rechnungsstellung. Jedoch ist die Friedhofsverwaltung nach der örtlichen Bestattungs- und Friedhofssatzung dazu gezwungen, die Ruhezeit von 20 Jahren einzuhalten. Somit muss auch für diesen gesamten Zeitraum eine Grabstätte vorhanden sein.
- nach Ablauf des Nutzungsrechts
Bei Ablauf der regulären Nutzungszeit wird der Nutzungsberechtigte rechtzeitig auf diesen Umstand schriftlich hingewiesen. Er kann dann ein Verlängerungszeitraum zwischen einem und zwanzig Jahren gewählt werden.
Die jeweiligen Verlängerungsgebühren berechnen sich wie folgt:
Bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes wird die Anzahl der zu verlängernden Jahre mit dem Einzelpreis pro Grabstelle multipliziert. Eine degressive Gebühr („Kauf länger und es wird günstiger") ist schon rein rechtlich nicht zulässig.
Verzichtserklärung
Vorsorgevertrag
Sofern Sie zu Lebzeiten schon die Beisetzungsform, Ausgestaltung der Trauerfeier, Grablage etc regeln möchten, werden von verschiedenen Bestattungsunternehmern sogenannte Vorsorgeverträge angeboten. Zu näheren Informationen wenden Sie sich bitte an die jeweiligen Unternehmen.
vorzeitige Rückgabe
Wahlgrab
Wiedererwerb
Wahlgräber müssen bzw. können in zwei Fällen wieder erworben werden:
- bei erneuter Bestattung muss der Wiedererwerb erfolgen, sofern die Nutzungszeit nicht für die Dauer der Ruhefrist gewährleistet ist
- bei Ablauf der Ruhefrist oder Ablauf des Nutzungsrechtes kann dies erfolgen; siehe hier zu auch „Nutzungsrecht"