• Art. 5 - Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
– Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz
– Zweckbindung
– Datenminimierung
– Richtigkeit
– Speicherbegrenzung
– Integrität und Vertraulichkeit
– Rechenschaftspflicht
• Art. 6 - Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
– Recht auf informationelle Selbstbestimmung
– Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
– Einwilligung (gem. Art.4 Nr.11 DSGVO)
– Erfüllung eines Vertrages
– Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (nach Mitgliedsstaatenrecht)
– Im öffentlichen Interesse (nach Mitgliedstaatenrecht)
– Ausübung von hoheitlicher Gewalt (nach Mitgliedstaatenrecht)
– Recht der Mitgliedstaaten spezifischere Bestimmungen zu behalten oder zu erlassen
• Art. 7 - Bedingungen für die Einwilligung
– Nachweis und Beurteilung der Freiwilligkeit
– Regelung zum „Koppelungsverbot“
– Recht auf Widerruf der Einwilligung
• Art. 8 - Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft
– Einwilligung oder Zustimmung der Eltern ist notwendig, solange das Kind das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
– Eine niedrigere Altersgrenze kann in Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegt werden, aber nicht niedriger als 13.
• Art. 9 - Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
– Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
– Ausdrückliche Einwilligung
– Notwendig für Arbeitsrecht oder soziale Sicherheit und es nach Unionsrecht oder Recht der Mitgliedstaaten zulässig ist
– Schutz lebenswichtiger Interessen
– offensichtlich öffentlich gemacht
– angemessene und spezifische Maßnahmen zum Datenschutz müssen vor Verarbeitung getroffen sein
• Art. 10 - Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
– Nur unter behördlicher Aufsicht