Liebe Musikschüler*innen, liebe Eltern,
generell gilt 3G. Schulpflichtige Kinder gelten als immunisiert. Kinder unter 6 Jahren sind von der Regel ausgenommen.
Einzel-/Gruppenunterricht: Der Unterricht findet zurzeit unter den in der Musikschule gültigen Regeln in Präsenz statt. Alternativ kann Online-Unterricht vereinbart werden. Bei Erkältungssymptomen ist das auch kurzfristig möglich.
E-Fächer: Informieren Sie sich bitte bei den Lehrkräften, welche Regeln für das jeweilige Orchester/ Ensemble gelten.
Geschäftsstelle: Die Geschäftsstelle ist nur mit einem vorher telefonisch vereinbartem Termin persönlich erreichbar.
Hygienemaßnahmen: Dazu gehören die Maskenpflicht (FFP2-/medizinische Maske) und das Einhalten der Abstandsregeln auch im Treppenhaus. Bitte kommt nicht zu früh in die Musikschule und achtet auf eine gute Handhygiene. Alle Hygieneregeln für die Musikschule findet ihr unten unter "Hygienekonzept".
Bleibt gesund und achtet auf eure Mitmenschen!
Die relevanten Änderungen sind in der CoronaSchVO in den folgenden Absätzen geregelt:
Die relevanten Änderungen sind in der CoronaSchVO in den folgenden Absätzen geregelt:
§4 Zugangsbeschränkungen, Testpflicht:
Abs. 1 Punkt 7, 12 und 17:
„(1) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen nur noch von immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden:
[…] 7. Konzerte, Aufführungen, Lesungen und sonstige Kulturveranstaltungen in Theatern, Kinos und sonstigen Kultureinrichtungen sowie außerhalb von Kultureinrichtungen,
[…] 12. die gemeinsame Sportausübung im öffentlichen Raum sowie die gleichzeitige Sportausübung in oder auf einer Sportanlage,
[…] 17. sonstige Veranstaltungen und Einrichtungen im öffentlichen Raum, insbesondere in Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen in Innenräumen und im Freien, unter Ausnahme von Kinderspielplätzen im Freien.“
§4 Abs. 3 Punkt 2:
„(3) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis im Sinne von § 2 Absatz 8a Satz 1 verfügen müssen oder nach § 2 Absatz 8a Satz 2 oder 3 als getestet gelten:
[…] 2. gemeinsames Singen von Chormitgliedern sowie andere künstlerische Tätigkeiten, die nur ohne das Tragen einer Maske ausgeübt werden können (Spielen von Blasinstrumenten und Ähnliches), wenn dabei gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 12a oder 13 auf das Tragen von Masken verzichtet wird, […]
Die zusätzliche Testpflicht nach Satz 1 entfällt in den Fällen der Nummern 1 bis 3 und 5 für Personen, die über eine wirksame Auffrischungsimpfung verfügen oder zu einer der in § 2 Absatz 9 Satz 2 genannten weiteren Personengruppen gehören. Satz 1 gilt nicht für die in § 3 Absatz 2 Nummer 7 aufgeführten Fälle. Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 gilt nicht für schulische Veranstaltungen; diese richten sich nach den Regelungen der Coronabetreuungsverordnung. […]“
§4 Abs. 7:
„(7) Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren sind von den Anforderungen der vorstehenden Absätze ausgenommen. Sie werden jedoch bei der Ermittlung der höchstens zulässigen Anzahl von gleichzeitig anwesenden oder teilnehmenden Personen mitberücksichtigt.“
Regelungen für Beschäftigte:
CoronaSchVO §4 Abs. 4: „(4) Beschäftigte, ehrenamtlich eingesetzte und andere vergleichbare Personen, die in den in Absatz 1 und 3 genannten Bereichen tätig sind und dabei Kontakt zu Gästen, Kundinnen und Kunden oder Nutzerinnen und Nutzern der Angebote oder untereinander haben, müssen immunisiert oder getestet sein. In den Fällen des Absatzes 3 müssen nicht immunisierte Personen nach Satz 1 über einen negativen Testnachweis nach § 2 Absatz 8a Satz 1 verfügen und während der gesamten Tätigkeit mindestens eine medizinische Maske tragen, wobei für Beschäftigte, die während der Berufsausübung keine Maske tragen können (zum Beispiel Berufsmusiker mit Blasinstrumenten) übergangsweise bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis nach § 2 Absatz 8a Satz 1 auf der Grundlage einer PCR-Testung ausreichend ist.“
Regelungen bei Veranstaltungen:
CoronaSchVO § 4 Abs. 5 und 5a:
„ (5) Bei Veranstaltungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, 13 und 17 sowie Absatz 3 darf oberhalb einer absoluten Zahl von 500 gleichzeitig anwesenden oder teilnehmenden Personen die zusätzliche Auslastung bei höchstens 60 Prozent der über 500 Personen hinausgehenden
regulären Höchstkapazität liegen; insgesamt sind dabei höchstens 1 000 gleichzeitig anwesende Zuschauende, Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende zulässig; Personen nach Absatz 4 werden nicht mitgezählt. Soweit für alle gemäß Satz 1 zulässigen Personen Sitzplätze vorhanden sind, dürfen Stehplätze nicht besetzt werden. Satz 1 gilt nicht für Veranstaltungen, bei denen eine Zugangskontrolle aufgrund des Veranstaltungscharakters nicht erfolgen kann. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den prozentualen und absoluten Personenobergrenzen zulassen, wenn durch die konkrete Gestaltung des Veranstaltungsortes oder entsprechende Konzepte die Abläufe am Veranstaltungsort und die An- und Abreise dennoch infektiologisch vertretbar gestaltet werden können.
(5a) Sollen bei Veranstaltungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, 13 und 17 sowie Absatz 3 abweichend von Absatz 5 mehr als 1 000 Personen teilnehmen, so darf
1. die Auslastung in Innenräumen maximal 60 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität betragen, jedoch nicht mehr als insgesamt 6 000 Personen,
2. die Auslastung im Freien maximal 75 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität betragen, jedoch nicht mehr als insgesamt 25 000 Personen.
Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend. Die freien Platzkapazitäten innerhalb der Veranstaltungsorte sind dafür zu nutzen, um angemessene Abstände zwischen teilnehmenden Personen, die nicht demselben Haushalt angehören, sicherzustellen. Unabhängig davon, ob sich dies für die betreffenden Veranstaltungen bereits aus anderen Vorschriften dieser Verordnung ergibt, sind die vorstehenden Personenzahlen nur zulässig, wenn für die Veranstaltungen eine Pflicht, mindestens eine medizinische Maske zu tragen, umgesetzt wird und nur Personen als Zuschauende Zugang haben, die die Zugangsvoraussetzungen zu Veranstaltungen und Angeboten nach Absatz 3 erfüllen. Bei Veranstaltungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 6 sind die erhöhten Personenzahlen nach Satz 1 nicht zulässig.“
Zurzeit geltende Regelungen:
CoronaSchVO §2 Allgemeine Grundregeln, Begriffsbestimmungen
Abs. 8 und 8a, 9:
„(8) Immunisierte Personen im Sinne dieser Verordnung sind vollständig geimpfte und genesene Personen gemäß der Anlage 2 zu dieser Verordnung. Im Rahmen dieser Verordnung sind den immunisierten Personen gleichgestellt
1. Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 17 Jahren sowie
2. Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können,
wenn sie über einen negativen Testnachweis nach Absatz 8a Satz 1 verfügen oder nach Absatz 8a Satz 2 oder 3 als getestet gelten.
(8a) Getestete Personen im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines höchstens 48 Stunden zurückliegen den PCR-Tests verfügen. Schülerinnen und Schüler – auch soweit sie bereits volljährig sind – gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.
(9) Über eine wirksame Auffrischungsimpfung im Sinne dieser Verordnung verfügt eine Person, die insgesamt drei Impfungen mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoffe nach der unter https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Übersicht des Paul-Ehrlich-Institutes erhalten hat (auch bei jeglicher Kombination mit dem COVID-19 Impfstoff der Firma Janssen (Johnson & Johnson). Soweit diese Verordnung an eine Auffrischungsimpfung geringere Schutzmaßnahmen anknüpft, gelten diese auch für Personen, die nach der Anlage 2 zu dieser Verordnung Personen mit einer Auffrischungsimpfung gleichgestellt sind.“
Wir empfehlen bei Fragen weiterhin die zusätzliche Klärung mit der zuständigen Stelle für Ihre Stadt/Ihren Kreis.
Die aktuellen Regelungen bleiben zunächst bis einschließlich Samstag, 19. März 2022, in Kraft.
Die aktuell gültigen Verordnungen finden Sie hier:
Die aktuell gültigen Verordnungen finden Sie hier:
Coronaschutzverordnung (gültig ab dem 04. März 2022) siehe
Corona-Betreuungsverordnung (gültig ab dem 04. März 2022) siehe
Corona-Test-und-Quarantäneverordnung (gültig ab dem 04. März 2022) siehe
Die aktuellen Schulmails finden Sie unter:
https://www.schulministerium.nrw/archiv-2022 (Öffnet in einem neuen Tab)