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Stadt Frechen

Anregungen und Beschwerden nach § 24 der Gemeindeordnung NRW

Nach § 24 der Gemeindeordnung NRW hat jede Einwohnerin oder jeder Einwohner der Gemeinde, die oder der seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt, das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden.

Durch den Rat der Stadt Frechen wurde auf Grundlage des § 24 Absatz 1 Satz 3 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) im Zuge der Festlegung der Ausschussstruktur der Wahlperiode 2020 bis 2025 und deren Zuständigkeiten die Erledigung von Anregungen und Beschwerden dem Ausschuss für Bürgeranliegen und Bürgerbeteiligung übertragen.

Der Ausschuss entscheidet gemäß § 6 Absatz 4 der Hauptsatzung i. V. m. § 16 Absatz 3 der Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse über die Erledigung eingehender Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO NRW sowie über die Festlegung entsprechender Regularien zum Beratungsverfahren und tagt grundsätzlich in öffentlicher Sitzung. Der Ausschuss hat hierzu die nachfolgenden Regularien zur Behandlung von Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO NRW beschlossen.

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