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Stadt Frechen

Gewerbe Abmeldung

Sie möchten die Aufgabe einer gewerblichen Tätigkeit, die Verlegung des Betriebs in eine andere Stadt oder den Austritt aus einer Personengesellschaft wie GbR, OHG, KG der Gewerbemeldestelle anzeigen.
Gemäß § 14 Gewerbeordnung (GewO) unterliegt jeder Gewerbetreibende der Anzeigepflicht, deshalb sind Gewerbeabmeldungen zwingend vorgeschrieben.
Die Gewerbeabmeldung kann persönlich oder schriftlich erfolgen. Bei Personengesellschaften (z. B. BGB-Gesellschaften, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) obliegt die Verpflichtung zur Anzeige dem oder den gesetzlichen Vertreter(n) (z. B. Geschäftsführer einer GmbH).
Soll ein Vertreter die Meldung für Sie vornehmen, so ist hierfür dessen persönliche Vorsprache in der Gewerbemeldestelle erforderlich. Der Vertreter benötigt eine schriftliche Vollmacht und muss sich ausweisen können.

Beschreibung

Eine Gewerbeabmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb

- vollständig aufgeben,

- in eine andere Stadt verlegen oder

- Sie als Gesellschafter ausscheiden.

Bei einer Verlegung innerhalb der Stadt Frechen oder einer Veränderung der gewerblichen Tätigkeit durch Hinzunahme oder Wegfall einzelner Tätigkeiten wählen Sie bitte die Gewerbeummeldung.

Sollten Sie Ihren Betrieb aus einer anderen Stadt nach Frechen verlegt haben oder als Gesellschafter hinzukommen, wählen Sie bitte eine Gewerbeanmeldung.

Bei einer Änderung der Rechtsform müssen Sie sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform), als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) abgeben.

Es besteht eine gesetzliche Meldepflicht und die Meldung muss unverzüglich erfolgen. Eine unterbliebene oder verspätete Anzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und es kann geahndet verhängt werden.

Erläuterungen und Hinweise

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