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Unterhaltsvorschuss

Beschreibung

Alleinerziehende, die vom anderen Elternteil keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt für ihre Kinder bekommen, können Unterhaltsvorschuss erhalten. Dies trifft gegebenenfalls auch bei ungeklärter Vaterschaft zu. Hierzu informieren Sie sich bitte bei den Kolleginnen der Unterhaltsvorschusskasse.
Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht leistungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.
Im Fall des Versterbens eines Elternteils werden ergänzende Leistungen nach dem UVG (Unterhaltsvorschussgesetz) gezahlt, wenn die Waisenbezüge unter dem maßgebenden Regelsatz liegen.

Dauer:

Unterhaltsvorschuss wird maximal bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes gewährt.
Hierbei ist das Einkommen des allein erziehenden Elternteils unerheblich.

Sofern Sie alleinerziehend sind und vom anderen Elternteil keine bzw. unter dem festgesetzten Regelbedarf liegende Unterhaltszahlungen erhalten, können Sie bei Ihrem zuständigen Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragen.

Unterhaltsvorschuss wird für Kinder bis zum 18. Lebensjahr geleistet, die im Geltungsbereich des Unterhaltsvorschussgesetzes bei einem Elternteil leben, der ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebend ist. Der Anspruch für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren wird nur wirksam, wenn das Kind nicht auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen ist oder der alleinerziehende Elternteil im Hartz-IV-Bezug ein Einkommen von mindestens 600,00 € erzielt. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses orientiert sich am gesetzlichen Mindestunterhalt und beträgt 

                                          

  • für Kinder bis  6 Jahre               230,00 €
  • für Kinder bis 12 Jahre              301,00 €
  • für Kinder bis 18 Jahre              395,00 €

Weitere Auskünfte zur Zahlung von Unterhaltsvorschuss erhalten Sie unter  www.bmfsfj.de sowie persönlich vor Ort.

Erläuterungen und Hinweise

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