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Wohnberechtigungsschein

Beschreibung

Was ist ein Wohnberechtigungsschein?

Der Wohnberechtigungsschein (WBS) ist eine Bescheinigung, die einen Mieter berechtigt, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung zu beziehen.

Wer kann einen WBS erhalten?

Den einkommensabhängigen WBS kann jede Person für sich und ihre Familie oder für sich und ihre/n Partner/in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft oder sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft beantragen.

Gibt es unterschiedliche WBS?

Ja, man unterscheidet zwischen einem allgemeinen WBS und einem gezielten WBS. Der allgemeine WBS berechtigt zum Bezug einer entsprechenden Wohnung, die bei Antragstellung noch nicht feststeht. Der gezielte WBS berechtigt zum Bezug der in der Bescheinigung näher beschriebenen Wohnung.

Wo und wie lange ist ein WBS gültig?

Der Wohnberechtigungsschein ist im ganzen Bundesland Nordrhein-Westfalen und jeweils ein Jahr (ab Ausstellungsdatum) gültig.

Von welchen Faktoren hängt die Ausstellung eines WBS ab?

Von der Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Personen von der Wohnungsgröße von der Höhe des Gesamteinkommens.

Wer zählt zum Haushalt?

Antragsteller/in Ehegatte/in Lebenspartner/in und Partner/in einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft Kinder Verwandte und Verschwägerte Pflegekinder.

Wie groß darf die Wohnung sein?

In der Regel ist die folgende Wohnungsgröße angemessen für

  • eine/n Alleinstehende/n 1 Wohnraum oder 50 m²
  • einen Zwei-Personen-Haushalt 2 Wohnräume oder 65 m²
  • einen Drei-Personen-Haushalt 3 Wohnräume oder 80 m²
  • einen Vier-Personen-Haushalt 4 Wohnräume oder 95 m²
  • jede weitere haushaltsangehörige Person erhöht sich die Wohnfläche um einen Raum oder 15 m² Wohnfläche

Zu den Wohnräumen kommen eine Arbeitsküche und ein Bad hinzu, die Wohnungsgröße darf aber die vorgegebene m² Grenzen nicht überschreiten.

Wie teuer darf eine Wohnung mit WBS sein?

Mit dieser Frage wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Sachbearbeiter für Grundsicherung und des Jobcenters (SGB II oder SGB XII). Sollten Sie keine dieser Leistungen beziehen, wenden Sie sich bitte an den u.a. Ansprechpartner.

 

 

Erläuterungen und Hinweise

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