Beschreibung
Was leistet die Jugendhilfe? Die Jugendhilfe soll dazu beitragen, dass dieses Recht verwirklicht wird. Sie hat deshalb folgende Aufgaben:
Förderung der Entwicklung junger Menschen
Beratung und Unterstützung bei der Erziehung
Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohlergehen
Schaffung von positiven Lebensbedingungen und einer kinderfreundlichen Umgebung
Was brauchen Kinder? Kinder brauchen für ihr Wohlergehen fünf grundlegende Dinge:
Schutz und Sicherheit Schutz vor Gewalt und Gefahren, Beaufsichtigung, Zuverlässigkeit
Körperliches Wohlergehen Ernährung, Bekleidung, Pflege, Schlafplatz, Gesundheitsfürsorge
Soziale Bindungen Ansprache, Blickkontakt, Nähe, Betreuung, Freiräume, soziale Kontakte
Liebe und Wertschätzung Zuwendung, Aufmerksamkeit, Interesse, Wärme, respektvoller Umgang
Anregung und Förderung Beschäftigung, Spiel- und Lernangebote, Förderung der Entwicklung
Wer ist für die Pflege und Erziehung von Kindern zuständig?
Mutter und Vater sind im Regelfall Inhaber des Personensorgerechtes und tragen die volle Verantwortung für die Erziehung und das Wohlergehen ihres Kindes. Das Jugendamt hat den Auftrag, über den Schutz der Kinder zu wachen. Wenn Eltern gegen die Interessen ihres Kindes handeln, seine Rechte missachten und nicht bereit oder in der Lage sind, drohende Gefahren abzuwehren, sind die Mitarbeiter des Jugendamtes verpflichtet, den Schutz des Kindes zur Not auch gegen den Willen der Eltern zu sichern (Schutzauftrag). “Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“ (§ 1, Abs. 2 Kinder- und Jugendhilfegesetz)
Wie funktioniert dieser Schutzauftrag?
Wenn Eltern nicht ausreichend für ihr Kind und die Erfüllung seiner Bedürfnisse sorgen können, wird nach unserem geltenden Recht von ihnen erwartet, dass sie die nötige Hilfe annehmen, um die Gefährdung ihres Kindes abzuwenden. Sind sie dazu nicht bereit oder in der Lage, hat das Jugendamt das Familiengericht anzurufen, damit es eine Entscheidung für das Kind trifft. Kindertagesstätten, Schulen, Ärzte und Beratungsstellen sind ebenfalls dem Schutz des Kindeswohls verpflichtet. Auch sie haben die Aufgabe, mit den Eltern über Gefährdungen, die sie wahrnehmen, zu sprechen und Hilfen zu vermitteln. Gemeinsam überlegen die dort tätigen Fachkräfte mit ihnen, wie Hilfe aussehen könnte, informieren über vorhandene Angebote und motivieren sie, diese zu nutzen.
Wer beurteilt, ob die Grundbedürfnisse eines Kindes ausreichend erfüllt sind?
Wenn es deutliche Hinweise für die Gefährdung eines Kindes gibt, wirken “insoweit erfahrene Fachkräfte“ (Kinderschutzfachkräfte) der Jugendhilfe bei der Einschätzung des Gefährdungsrisikos mit. Sie beziehen die sorgeberechtigten Eltern und das Kind grundsätzlich ein, sofern dies den Schutz des Kindes nicht gefährden würde.
Wann nimmt das Jugendamt ein Kind in Obhut?
In Krisensituationen kann ein Kind von den Mitarbeitern des Jugendamtes in Obhut genommen werden. Dies geschieht, wenn das Kind selbst darum bittet oder wenn eine dringende Gefahr für sein Wohlergehen besteht, welche die Eltern nicht abwenden können oder aber nicht abwenden wollen. Erst einmal versuchen die Kollegen des sozialen Dienstes aber mit den Eltern gemeinsam einen Ausweg aus der Krise zu finden. Sie haben den Auftrag, ihnen geeignete Hilfen anzubieten, damit sie den Schutz ihres Kindes innerhalb der Familie wieder sicherstellen können.
Wie nimmt die Jugendhilfe ihren Hilfeauftrag wahr?
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes sowie der Dienste und Einrichtungen der Jugendhilfe organisieren vielfältige Angebote der Erziehungs- und Familienberatung, Elternbildung, Familienerholung sowie ein breites Spektrum an pädagogischen und praktischen Erziehungshilfen.
Bitte wenden Sie sich bei Hinweisen auf eine akute Gefährdungen während der Öffnungszeiten (Mo – Fr. 8.30-12:30, Di, Mi 14-15:30h sowie Do. 14-18h) direkt an die Ihnen bekannte Fachkraft oder den Tagesdienst unter 02234/501-1610.
Außerhalb der Öffnungszeiten ist die Rufbereitschaft des Jugendamtes über die örtliche Polizeidienststelle erreichbar.