Beschreibung
Bedürftige Personen ab dem 65. Lebensjahr und bei dauernder Erwerbsminderung ab dem 18. Lebensjahr haben Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem IV. Kapitel des SGB XII. Für Personen, die nach dem 31.12.1946 geboren sind, wird die Altersgrenze entsprechend § 41, Abs. 2 SGB XII angehoben.