1. Antrag auf Erlaubnis
Um als Immobiliardarlehensberater zu arbeiten, müssen Sie unter Vorlage der notwendigen Unterlagen einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen. Dies ist je nach Bundesland die Gewerbebehörde oder die Industrie- und Handelskammer. Einzelpersonen (natürliche Personen) beantragen die Erlaubnis selbst oder durch bevollmächtigte Dritte. Bei juristischen Personen erfolgt die Antragstellung durch deren gesetzliche Vertreter oder durch schriftlich bevollmächtigte Dritte.
2. Bescheid über die Erlaubnis
Die Erlaubnis wird Ihnen in der Form eines Erlaubnisbescheids erteilt.
3. Eintrag der Erlaubnis
Nach Aufnahme der Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler müssen Sie unverzüglich einen Antrag auf Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1 Gewerbeordnung stellen.
Die Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler gewerblich tätig zu werden, wird Ihnen erteilt, wenn Sie:
- zuverlässig sind,
- in geordneten Vermögensverhältnissen leben,
- eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können,
- eine Sachkundeprüfung bei einer Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegt haben oder diese erforderliche Sachkunde durch eine gleichgestellte Berufsqualifikation nachweisen können.
Für die Prüfung zur Erteilung der Erlaubnis, als Immobiliardarlehensvermittler tätig zu werden, müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:
- ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- ggf. eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
- ggf. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts
- einen Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts
- ggf. eine Auskunft des Insolvenzgerichtes zur Insolvenzfreiheit und zur Abweisung der Verfahrenseröffnung mangels Masse
- einen Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
- einen Nachweis der erforderlichen Sachkunde
- bei juristischen Personen und Handelspersonengesellschaften: einen Handelsregisterauszug