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Stadt Frechen

Abscheideranlagen für Fette

Fetthaltiges Abwasser ist vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln.

Abscheideranlagen für Fette

Fetthaltiges Abwasser ist vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln.

Abscheideanlagen sind der Stadt mindestens 14 Tage vor Inbetriebnahme anzuzeigen.

Die Abscheider und deren Betrieb müssen den einschlägigen technischen und rechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Stadt kann darüber hinausgehende Anforderungen an den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Abscheider stellen, sofern dies im Einzelfall zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist.

Für fetthaltiges Abwasser aus Gewerbebetrieben und Einrichtungen, in denen verstärkt fetthaltiges Abwasser anfällt, gilt, dass dieses Abwasser in geeignete und für die Bauart zugelassene Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln ist. Dies gilt nicht für Betriebe und Einrichtungen mit geringem Fettanteil im Abwasser, wie z.B. Backshops, Kioske etc., die ein haushaltsübliches Maß nicht überschreiten. Das Erfordernis zum Einbau von Abscheideanlagen bestimmt im Zweifelsfall die Stadt. Schlammfang und Abscheider müssen zweiwöchentlich – mindestens jedoch monatlich – entleert und gereinigt werden. Die Speicherfähigkeit des Abscheiders und des Schlammfanges darf nicht überschritten werden. Von den vorgenannten Fristen kann abgesehen werden, wenn ein Sachkundiger gemäß DIN 4040-100 die Anlage regelmäßig – mindestens monatlich – im Rahmen der Eigenkontrolle überwacht, bei Bedarf reparieren oder reinigen lässt und die Ergebnisse in ein Betriebstagebuch einträgt. Daneben können zusätzliche Auflagen über Art und Umfang einer Eigenkontrolle erteilt werden.

Das Abscheidegut ist in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und darf der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführt werden.

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig fetthaltiges Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage nicht in entsprechende Abscheider einleitet oder Abscheider nicht oder nicht ordnungsgemäß einbaut oder betreibt oder Abscheidergut nicht in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt oder Abscheidergut der öffentlichen Abwasseranlage zuführt.

Nachzulesen in der Entwässerungssatzung der Stadt Frechen vom 13.10.2017.

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