Bauordnung
Sie möchten ein Gebäude errichten, es umbauen, erweitern, abbrechen oder anders nutzen, dann sind Sie hier richtig.
Die Sachbearbeitenden der Bauordnung beraten Sie in Fragen des Bauordnungsrechts, bearbeiten Bauvoranfragen und Bauanträge und erteilen Vorbescheide und Baugenehmigungen. Für die Errichtung, den Umbau und die Nutzungsänderung von Gebäuden und baulichen Anlagen sind Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Bebauungspläne und Satzungen zu beachten, für deren Einhaltung die Bauaufsicht zuständig ist.
Gewerbliche Umnutzung
Wenn Sie ein bestehendes Gewerbe (z.B. Gastronomie) umnutzen wollen in eine neue gewerbliche Nutzung (z.B. Ladenlokal), füllen Sie bitte mindestens 2 Wochen vor Nutzungsbeginn den angefügten Bogen aus (Bogen: Mitteilung Nutzungsaufnahme gemäß §62 Abs.2 BauO NW). Diesen schicken Sie dann an die Bauordnung der Stadt Frechen. Analog per Post oder digital an Bauordnung1Stadt-Frechende.
Mitteilung Nutzungsaufnahme gemäß § 62 Abs. 2 BauO NW
Antrags-Unterlagen
Aufgrund der teilweise bereits digitalen Bearbeitung der Anträge, bitten wir Sie parallel zur Einreichung von Bauantragsunterlagen, diese zusätzlich als pdf-Dokument per E-Mail einzureichen.
Hierfür schicken Sie die Unterlagen bitte an: Bauordnung1Stadt-Frechende
Formulare
Weitere Informationen zur Stadtplanung
Bauberatung
Möglichkeit 1: Rufen Sie uns an! Anhand der Adresse des Baugrundstücks können wir in vielen Fällen bereits telefonisch klären, ob ein Anbau/ Umbau/ Neubau auf Ihrem Grundstück möglich ist und können auch abklären, ob Ihr Bauvorhaben verfahrensfrei ist, ob Sie es selbst planen können oder ob ein Architekt dafür erforderlich ist.
Möglichkeit 2: Mailen Sie uns! Manchmal fallen Ihnen am Wochenende Fragen ein, oder Sie haben bereits eine Skizze fertig? In den meisten Fällen ist eine Mail einfacher als ein Telefonat, weil wir uns direkt vorstellen können, was Sie planen und auch bereits andere Fachabteilungen um Stellungnahme bitten können, falls eine Frage ämterübergreifend ist.
Da viele Anfragen nach einem Telefonat noch einmal schriftlich bestätigt werden sollen, erleichtern Sie uns die Arbeit, wenn Sie direkt Ihre Frage mailen. Dann können wir ohne Zeitdruck antworten und Sie haben direkt die Informationen für Ihren Architekten zur Hand.
Möglichkeit 3: Wenn Ihr Bauvorhaben sehr komplex ist oder die Antwort nicht von unserer Abteilung alleine gegeben werden kann, werden wir Ihnen einen Beratungstermin anbieten, in dem mit den weiteren Abteilungen des Hauses Ihr Bauwunsch besprochen werden kann.
Ist mein Vorhaben baugenehmigungspflichtig?
Verfahrensfreie Bauvorhaben nach § 62 BauO NRW
Viele bauliche Anlagen sind verfahrensfrei, das bedeutet, sie benötigen keine Baugenehmigung. Diese Anlagen und kleineren Gebäude sind in § 62 der Bauordnung aufgezählt, welche Sie auch digital nachlesen können.
Link zum Gesetz BauO NRW
Die häufigsten angefragten Anlagen sind Gartenhäuser, Grundstückseinfriedungen, Photovoltaikanlagen und Schwimmbecken. Diese Fragen beantworten wir Ihnen bereits in den FAQs.
Verfahrensfreiheit bedeutet jedoch nicht, dass nicht andere Belange zu beachten sind. Aus Gründen des Nachbarschutzes kann z.B. § 6 BauO NRW eine Rolle spielen, es können auch Nebenanlagen in Bebauungsplänen ausgeschlossen sein, es kann Satzungen geben, die eine bestimmte Größe von Nebenanlagen festsetzen.
Finden Sie Ihre Frage noch nicht in den FAQs beantwortet, sprechen Sie uns bitte an.
Beseitigung von baulichen Anlagen nach § 62 Abs. 3 BauO NRW
Hier ist durch Ihren Architekten/ Abbruchunternehmer rechtzeitig das Anzeigeformular auszufüllen und einzureichen. Auch wenn der Abbruch selbst verfahrensfrei ist, entbindet dies nicht davon, Vorschriften anderer Ämter einhalten zu müssen, wie z. B. denkmalrechtliche Belange oder abfallrechtliche und umweltrechtliche Belange.
Bitte beachten Sie, dass die Netzanschlüsse vor Beginn der Abrissarbeiten vom Netzbetreiber stillgelegt werden müssen (Fachfirma).
Weitere Informationen können Sie sich unter folgendem Link abrufen:
Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO NRW
Der Gesetzgeber will mit der Genehmigungsfreistellung die Errichtung von Wohngebäuden vereinfachen, welche im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen und dessen Vorgaben entsprechen.
Erfahrungsgemäß kommt dieses Verfahren kaum zum Tragen und ist für den privaten Hausbau fast uninteressant. Hier wird Sie Ihr Architekt beraten können, ob eine Freistellung für Ihr Vorhaben in Frage kommt.
FAQs Verfahrensfreie Vorhaben
Ist eine Terrassenüberdachung verfahrensfrei?
Ja. Bis zu einer Tiefe von 4,50 m und einer Gesamtfläche von 30 m² ist die Überdachung nach BauO NRW verfahrensfrei in einem Abstand von 3,00 m zur Nachbargrenze. Planen Sie eine grenzständige Überdachung, z.B. bei einem Reihenhaus, ist zwingend der Nachbareigentümer um Zustimmung zu bitten. Es ist auch darauf zu achten, ob sich die Überdachung noch innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche befindet. Im Zweifel fragen Sie bei Ihrer Sachbearbeitung nach.
Kann ich einen Wintergarten ohne Baugenehmigung anbauen?
Theoretisch ja. Wenn es sich um einen echten Wintergarten handelt, welcher zum Abstellen von Pflanzen dient, nicht größer als 30 m² Bruttogrundfläche ist und zudem einen Grenzabstand von 3,00 m zu den Nachbargrenzen einhält. Die Anbauten, welche landläufig Wintergärten genannt werden, sind jedoch klassisch verglaste Wohnanbauten welche eine Baugenehmigung erfordern.
Ist eine Solaranlage/ Photovoltaikanlage erlaubt?
Generell sind diese Anlagen verfahrensfrei. Bitte beachten Sie jedoch, dass aus Brandschutzgründen bei aneinandergebauten Häusern, je nach Anlage, unterschiedliche Abstände zwischen 0,5 m und 1,25 m einzuhalten sind. Sonstige Vorschriften (z. B. Denkmalschutzbelange oder Festsetzungen aus Satzungen) bleiben unberührt hiervon.
Mit Erlass vom 16.12.2022 ermöglicht der Gesetzgeber aktuell für Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern eine größere Ausnutzung der Dachfläche: Wenn Ihre geplante Anlage aus nichtbrennbaren Materialien besteht (Nachweis beim Hersteller erfragen), ist es möglich, schriftlich einen Antrag auf Abweichung von den Vorschriften des § 32 Abs. 5 BauO NW zu stellen und den oben genannten Grenzabstand zu unterschreiten.
Erlass vom 16.12.2022
Welche Unterlagen benötige ich für den Antrag auf Abweichung für PV-Anlagen und Wärmepumpen?
Sie benötigen das Antragsformular für verfahrensfreie Anlagen nach § 62 BauO NW (das Formular finden Sie unter dem Punkt Formulare).
Des Weiteren eine aktuelle Flurkarte im Maßstab 1:500.
Beim Antrag für PV-Anlagen markieren Sie im Plan die zu belegenden Dachflächen und fügen dem Antrag einen Detailplan im Maßstab 1:100 bei, der die Dachfläche insgesamt darstellt sowie die geplanten Module. Die Dachfläche ist zu vermassen, ebenso die Module und der geplante Grenzabstand.
Bitte fügen Sie dem Antrag auch eine Aussage des Herstellers zum Brandverhalten der PV-Anlage bei. Wir benötigen nicht die kompletten Unterlagen und Verträge.
Beim Antrag für Wärmepumpen zeichnen Sie in die Flurkarte die Lage der Wärmepumpe ein und vermassen diese zur nächsten Gebäudeecke und Flurstücksgrenze.
Die Anträge können Sie online bei den beiden zuständigen Sachbearbeiterinnen stellen. Eine Papierform ist nicht zwingend erforderlich.
Darf ich einen Swimmingpool im Garten bauen?
Generell sind Wasserbecken bis 100 cbm Inhalt verfahrensfrei und es müssen zu den Nachbargrenzen nach Bauordnung keine Abstände eingehalten werden. Jedoch ist zwingend darauf zu achten, ob im Bebauungsplan Nebenanlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ausgeschlossen sind. Ist dies der Fall, ist es möglich, einen Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen zu stellen (siehe Link Formulare). Ob dieser positiv beschieden wird, hängt von mehreren Faktoren ab. Sollten Sie sich unsicher sein, fragen Sie bitte rechtzeitig vor der Bestellung des Pools beim Bauordnungsamt nach.
Aufblasbare Pools oder Aufstellpools, die im Herbst abgebaut werden, sind keine Nebenanlagen gemäß Bauordnung.
Wie hoch darf mein Zaun sein?
Wenn der Bebauungsplan oder eine Satzung nichts Anderes vorschreibt, darf Ihr Zaun maximal 2,00 m hoch sein. Gemessen wird ab natürlichem Gelände am Fußpunkt des Zaunes. Die Höhe darf bei hängigen Grundstücken nicht gemittelt werden, sondern darf an keinem Punkt des Zaunes die maximale Höhe überschreiten.
Wie groß darf mein Gartenhaus sein?
Generell verfahrensfrei sind 75cbm umbauter Raum inclusive Vordach, jedoch ist ein Abstand zur Nachbargrenze von 3,00m einzuhalten, wenn der Nachbar nicht einverstanden ist. An der Grenze darf ohne Nachbarzustimmung nur ein Gartenhaus von maximal 30 cbm errichtet werden. Auch kann in Ihrem Bebauungsplan (siehe Link zu Bebauungsplänen) eine maximale Größe für Gartenhäuser festgesetzt sein.
Bitte beachten Sie auch, dass Sie entlang einer Nachbargrenze nur 9,00 m mit Nebenanlagen bebauen dürfen. Hierzu zählen auch Garagen und Carports. Entlang aller Nachbargrenzen sind maximal 15,00 m Grenzbebauung erlaubt.
Ich möchte eine Wärmepumpe aufstellen. Muss ich dem Bauamt Bescheid geben?
Nein. Wärmepumpen gehören zu den verfahrensfreien Anlagen nach § 62 BauO NW. Allerdings gibt es Vorschriften, die einzuhalten sind. Die Anlagen lösen zwar als unselbständiger Bestandteil des Gebäudes nach § 6 Abs. 14 BauO NW Abstandsflächen aus, jedoch kann für Ein- und Zweifamilienhäuser ein Antrag auf Abweichung von den Vorschriften gestellt werden, wenn der Abstand von 3,00 m zur Nachbargrenze nicht eingehalten werden kann. Voraussetzung ist hier jedoch, dass die Anlage innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche aufgestellt wird und nicht irgendwo im Garten. Zur öffentlichen Straße gilt dieser Abstand nicht, jedoch gibt es hier außer dem Bauordnungsrecht andere Vorschriften, die Sie einhalten müssen, vor allem immissionschutzrechtliche Anforderungen an den Lärmschutz sind zu erfüllen. Diese erfragen Sie bitte beim Hersteller oder informieren sich auf der Homepage des Rhein-Erft-Kreises (in die Suchmaske „Wärmepumpe“ eingeben).
Kann ich in meinem Garten eine verfahrensfreie Kleinwindanlage aufstellen?
Dies kann man nicht pauschal beantworten. Der Gesetzgeber stellt zwar Kleinwindanlagen bis 10 m Gesamthöhe verfahrensfrei, jedoch gilt dies nicht in Reinen und Allgemeinen Wohngebieten, auch Mischgebiete sind ausgeschlossen. Das bedeutet, lediglich in Gewerbegebieten und Kerngebieten ist eine verfahrensfreie Errichtung zulässig.
Für eine entsprechende Anlage auf dem Wohngrundstück ist somit ein Bauantrag nach § 64 BauO NW zu stellen, da bei solchen Anlagen davon auszugehen ist, dass nachbarschützende Belange berührt werden. Nach § 6 Abs. 13 BauO NW sind Abstandsflächen einzuhalten. Diese betragen 50 % der größten Höhe der Anlage. Auch ist zu überprüfen, ob es einen Bebauungsplan mit Ausschluss von Nebenanlagen gibt.
Was bedeutet § 8 Abs. 1 BauO NW für mich? Muss ich die nicht überbauten Flächen wirklich begrünen?
Ja. Gemäß Bauordnung müssen alle Flächen, welche nicht mit Gebäuden, Wegen, notwendigen Parkplätzen überbaut sind, wasseraufnahmefähig hergestellt UND begrünt werden. Hiermit gemeint ist auch, dass der Hausgarten nicht mit einer überdimensionierten Terrasse und/oder einem riesigen Pool versiegelt wird.
Aufgrund der gesetzlichen Vorgabe versteht es sich auch von selbst, dass Schottervorgärten nicht zulässig sind. Diese sind zwar im Regelfall wasserdurchlässig gestaltet, jedoch fehlt die für die Verbesserung des Klimas nötige Begrünung.
Ob Ihr Grundstück im Bereich einer Satzung oder eines Bebauungsplans liegt, sehen Sie auf der Homepage im Bereich Planungsamt unter den Rubriken Bebauungspläne und Gestaltungssatzungen. Dort sind in den textlichen Festsetzungen die entsprechenden Vorgaben schriftlich dargelegt.
Sollte Ihr Grundstück im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB liegen (auf der Übersichtskarte blau dargestellt) befinden Sie sich jedoch nicht im rechtsfreien Raum. Auch hier gilt die Faustregel, dass 40 % der Grundstücksfläche wasseraufnahmefähig und grün zu belassen sind. Auch die gängigen Rasengittersteine sind eine Versiegelung der Fläche, auch wenn dies landläufig anders gesehen wird.
Links zur Stadtplanung
Darf ich einen Parkplatz zum Aufladen meines E-Autos im Vorgarten anlegen?
Dies kann man pauschal nicht beantworten, da hier die Vorgaben der Bebauungspläne (siehe auch FAQ zu § 8 BauO NW) zu beachten sind. Man kann jedoch davon ausgehen, dass im Bereich von Vorgartensatzungen und bei Ausschluss von Nebenanlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen im Bebauungsplan kein Stellplatz im Vorgarten zugelassen werden kann.
Uns ist bewusst, dass es zwar wünschenswert ist, das E-Auto am eigenen Haus laden zu können, jedoch darf dies nicht auf Kosten des Klimaausgleichs und der versiegelten Fläche gehen.
Teilungsgenehmigung § 7 BauO NRW
Wenn Sie planen, Ihr Grundstück zu teilen, benötigen Sie einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, welcher dann die Teilungsgenehmigung veranlasst.
Manchmal sind für Teilungen Baulasten erforderlich für Zuwegungen, Leitungen, Abstandsflächen, oder es müssen Wandöffnungen geschlossen werden, wenn eine neue Grenze entsteht. Über all dies berät Sie Ihr Vermesser.
Vorbescheid § 77 BauO NRW
Bei manchen Bauvorhaben kann es erforderlich sein, schon vorab die planungsrechtliche Machbarkeit rechtssicher zu erfragen.
Dies kann bei bebauten Grundstücken zum Beispiel eine mögliche Aufstockung sein, ein größerer Anbau. Es kann bei unbebauten Grundstücken auch generell die Frage sein, ob das Grundstück bebaut werden darf.
Gerade, wenn ein Grundstückskauf von der Antwort auf Ihre Frage abhängt, ist es sinnvoll, hier zu investieren und eine Bauvoranfrage zu stellen. Handelt es sich lediglich um Planungsrecht dürfen Sie dies auch selbst (Link Formular). In einer Flurkarte wird das gewünschte Baufenster eingetragen und vermaßt. Ist die Bauvoranfrage komplexer, ist es ratsam, einen Architekten damit zu beauftragen.
Bauordnungsrechtliche Angelegenheiten
Bei den bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten werden Fragen, aber auch Beschwerden unter anderem hinsichtlich von stattfindenden Bautätigkeit, aber auch über bereits bestehenden baulichen Anlagen sowie Anträge auf bauaufsichtliches Einschreiten durch Bürger entgegengenommen, geprüft und beantwortet. In diesem Bereich werden auch ordnungsbehördliche Verfahren in Form von Ordnungsverfügungen und Ordnungswidrigkeitsverfahren in Form von Bußgeldbescheiden bearbeitet.
Rechtsgrundlage
Allgemeines Verwaltungsrecht
öffentliches Baurecht (Bauordnung NRW, Baunutzungsverordnung, Baugesetzbuch)
Ansprechpartner
Kontakt
- 02234 5011378
- 02234 5011522
- E-Mail senden
- weitere Informationen
Ort
Tobias Heinisch
Abteilungsleitung
Rathaus Stadt Frechen
Johann-Schmitz-Platz 1-3
50226 Frechen
Barrierefreier Zugang
WC
Zentraler Omnibusbahnhof
Buslinien SB 91, 145, 910, 931, 957, 960, 964, 965, 976, 977, 980
Straßenbahnlinie 7
Haltestelle Rathaus
Zeiten
Persönliche Vorsprachen sind bis auf weiteres nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Montag |
08.30 - 12.30 Uhr u. 14.00 - 15.30 Uhr |
Dienstag |
08.30 - 12.30 Uhr u. 14.00 - 15.30 Uhr |
Mittwoch |
08.30 - 12.30 Uhr u. 14.00 - 15.30 Uhr |
Donnerstag |
08.30 - 12.30 u. 14.00 - 18.00 Uhr |
Freitag |
08.30 - 12.30 Uhr |
Kontakt
- 02234 5011383
- 02234 5011522
- E-Mail senden
- weitere Informationen
Ort
Tanja Fliegner
Sachbearbeitung (Frechen Nord: Königsdorf, Buschbell, Gewerbegebiet, Hücheln und Bauernhöfe)
Raum 301
Rathaus Stadt Frechen
Johann-Schmitz-Platz 1-3
50226 Frechen
Barrierefreier Zugang
WC
Zentraler Omnibusbahnhof
Buslinien SB 91, 145, 910, 931, 957, 960, 964, 965, 976, 977, 980
Straßenbahnlinie 7
Haltestelle Rathaus
Zeiten
Persönliche Vorsprachen sind bis auf weiteres nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Montag |
08.30 - 12.30 Uhr u. 14.00 - 15.30 Uhr |
Dienstag |
08.30 - 12.30 Uhr u. 14.00 - 15.30 Uhr |
Mittwoch |
08.30 - 12.30 Uhr u. 14.00 - 15.30 Uhr |
Donnerstag |
08.30 - 12.30 u. 14.00 - 18.00 Uhr |
Freitag |
08.30 - 12.30 Uhr |
Kontakt
- 02234 5011382
- 02234 5011522
- E-Mail senden
- weitere Informationen
Ort
Tahera Qurbani
Sachbearbeitung (Frechen Süd: Bachem, Innenstadt, Grube Carl, Benzelrath, Habbelrath, Grefrath)
Raum 303
Rathaus Stadt Frechen
Johann-Schmitz-Platz 1-3
50226 Frechen
Barrierefreier Zugang
WC
Zentraler Omnibusbahnhof
Buslinien SB 91, 145, 910, 931, 957, 960, 964, 965, 976, 977, 980
Straßenbahnlinie 7
Haltestelle Rathaus
Zeiten
Persönliche Vorsprachen sind bis auf weiteres nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Montag |
08.30 - 12.30 Uhr u. 14.00 - 15.30 Uhr |
Dienstag |
08.30 - 12.30 Uhr u. 14.00 - 15.30 Uhr |
Mittwoch |
08.30 - 12.30 Uhr u. 14.00 - 15.30 Uhr |
Donnerstag |
08.30 - 12.30 u. 14.00 - 18.00 Uhr |
Freitag |
08.30 - 12.30 Uhr |
Kontakt
- 02234 5011377
- 02234 5011522
- E-Mail senden
- weitere Informationen
Ort
Sven Sander
Technische Prüfung (Frechen Nord: Königsdorf, Buschbell, Gewerbegebiet, Hücheln)
Raum 302
Rathaus Stadt Frechen
Johann-Schmitz-Platz 1-3
50226 Frechen
Barrierefreier Zugang
WC
Zentraler Omnibusbahnhof
Buslinien SB 91, 145, 910, 931, 957, 960, 964, 965, 976, 977, 980
Straßenbahnlinie 7
Haltestelle Rathaus
Zeiten
Persönliche Vorsprachen sind bis auf weiteres nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Montag |
08.30 - 12.30 Uhr u. 14.00 - 15.30 Uhr |
Dienstag |
08.30 - 12.30 Uhr u. 14.00 - 15.30 Uhr |
Mittwoch |
08.30 - 12.30 Uhr u. 14.00 - 15.30 Uhr |
Donnerstag |
08.30 - 12.30 u. 14.00 - 18.00 Uhr |
Freitag |
08.30 - 12.30 Uhr |
Kontakt
- 02234 5011384
- 02234 5011522
- E-Mail senden
- weitere Informationen
Ort
Tobias Sabisch
Technische Prüfung (Frechen Süd: Bachem, Innenstadt, Grube Carl, Benzelrath, Habbelrath, Grefrath)
Raum 302
Rathaus Stadt Frechen
Johann-Schmitz-Platz 1-3
50226 Frechen
Barrierefreier Zugang
WC
Zentraler Omnibusbahnhof
Buslinien SB 91, 145, 910, 931, 957, 960, 964, 965, 976, 977, 980
Straßenbahnlinie 7
Haltestelle Rathaus
Zeiten
Persönliche Vorsprachen sind bis auf weiteres nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Montag |
08.30 - 12.30 Uhr u. 14.00 - 15.30 Uhr |
Dienstag |
08.30 - 12.30 Uhr u. 14.00 - 15.30 Uhr |
Mittwoch |
08.30 - 12.30 Uhr u. 14.00 - 15.30 Uhr |
Donnerstag |
08.30 - 12.30 u. 14.00 - 18.00 Uhr |
Freitag |
08.30 - 12.30 Uhr |
Kontakt
Ort
Gabi Gregori
Sachbearbeitung (Baulasten, Abgeschlossenheitserklärungen, Teilungsgenehmigungen und Akteneinsichten)
Raum 301
Rathaus Stadt Frechen
Johann-Schmitz-Platz 1-3
50226 Frechen
Barrierefreier Zugang
WC
Zentraler Omnibusbahnhof
Buslinien SB 91, 145, 910, 931, 957, 960, 964, 965, 976, 977, 980
Straßenbahnlinie 7
Haltestelle Rathaus
Zeiten
Persönliche Vorsprachen sind bis auf weiteres nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Montag |
08.30 - 12.30 Uhr u. 14.00 - 15.30 Uhr |
Dienstag |
08.30 - 12.30 Uhr u. 14.00 - 15.30 Uhr |
Mittwoch |
08.30 - 12.30 Uhr u. 14.00 - 15.30 Uhr |
Donnerstag |
08.30 - 12.30 u. 14.00 - 18.00 Uhr |
Freitag |
08.30 - 12.30 Uhr |
Kontakt
Ort
Bauordnung und Denkmalschutz
Antonia Kreimer
Sachbearbeitung (bauordnungsrechtliche Angelegenheiten)
Raum 309
Rathaus Stadt Frechen
Johann-Schmitz-Platz 1-3
50226 Frechen
Barrierefreier Zugang
WC
Zentraler Omnibusbahnhof
Buslinien SB 91, 145, 910, 931, 957, 960, 964, 965, 976, 977, 980
Straßenbahnlinie 7
Haltestelle Rathaus
Zeiten
Persönliche Vorsprachen sind bis auf weiteres nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Montag |
08.30 - 12.30 Uhr u. 14.00 - 15.30 Uhr |
Dienstag |
08.30 - 12.30 Uhr u. 14.00 - 15.30 Uhr |
Mittwoch |
08.30 - 12.30 Uhr u. 14.00 - 15.30 Uhr |
Donnerstag |
08.30 - 12.30 u. 14.00 - 18.00 Uhr |
Freitag |
08.30 - 12.30 Uhr |
Kontakt
Ort
Anna Maresch
Sachbearbeitung (Denkmalschutz, Denkmalpflege)
Raum 309
Rathaus Stadt Frechen
Johann-Schmitz-Platz 1-3
50226 Frechen
Barrierefreier Zugang
WC
Zentraler Omnibusbahnhof
Buslinien SB 91, 145, 910, 931, 957, 960, 964, 965, 976, 977, 980
Straßenbahnlinie 7
Haltestelle Rathaus
Zeiten
Persönliche Vorsprachen sind bis auf weiteres nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Montag |
08.30 - 12.30 Uhr u. 14.00 - 15.30 Uhr |
Dienstag |
08.30 - 12.30 Uhr u. 14.00 - 15.30 Uhr |
Mittwoch |
08.30 - 12.30 Uhr u. 14.00 - 15.30 Uhr |
Donnerstag |
08.30 - 12.30 u. 14.00 - 18.00 Uhr |
Freitag |
08.30 - 12.30 Uhr |