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Stadt Frechen

Informationen zur Bebauung von unbebauten und bebauten Grundstücken

Sie planen in Frechen ein unbebautes Grundstück zu bebauen oder möchten ein bereits bestehendes Gebäude verändern oder erweitern?

Antrag auf Vorbescheid und Bauantrag

Sie planen in Frechen ein unbebautes Grundstück zu bebauen oder möchten ein bereits bestehendes Gebäude verändern oder erweitern?

In erster Linie liegt die Zuständigkeit bei der Bauordnung, sie wird den „Antrag auf Vorbescheid“ bzw. „Bauantrag“ u.a. an die Stadtentwässerung zur Stellungnahme weiterleiten.

Die Stadtentwässerung wird die Baumaßnahme hinsichtlich der Entwässerung prüfen.

Die Stellungnahme beinhaltet u.a. folgende Punkte:

  • Sind Genehmigungen der unteren Wasserbehörde erforderlich
  • Ist ein Straßenkanal vorhanden, besteht bereits ein Kanalgrundstücksanschluss
  • Ist eine Versickerung erforderlich oder nicht zulässig
  • Ist eine Regenwasserrückhaltung auf dem Grundstück erforderlich
  • Ist ein Übergabeschacht (gem. § 13 der Entwässerungssatzung) erforderlich
  • Ist ein Absperrschieber im Übergabeschacht erforderlich (z.B. bei Objekten wo wassergefährdende Stoffen  anfallen können), gem. AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) und § 7 der Entwässerungssatzung der Stadt Frechen

Dem Bauantrag müssen für die Stellungnahme der Stadtentwässerung mind. folgende Unterlagen beigefügt sein:

  • Ein Lageplan mit der privaten Entwässerung
  • Ermittlung der abflusswirksamen Flächen, bestehend aus
    • Bestand
    • Planung
  • Überflutungsnachweis (gem. DIN 1986-100) - bei Grundstücken mit über 800 m² abflusswirksame Fläche bestehend aus
    • Berechnung
    • Lageplan, mit Darstellung der Flächen auf der die zurückhaltende Regenwassermenge realisiert wird

Beim „Antrag auf Vorbescheid“ ist noch kein Überflutungsnachweis zu erstellen.

Die Stadt kann die Vorlage eines Entwässerungsgesuchs fordern, z.B. bei größeren Baumaßnahmen.


Kanalanschluss

Ist ein neuer Kanalgrundstücksanschluss erforderlich, ist durch die Grundstückseigentümerin/den Grundstückseigentümer ein „Antrag auf Herstellung eines Kanalgrundstückanschlusses“ bei der Stadtentwässerung zu stellen. Dem Antrag sind ein Lageplan mit der Grundstücksentwässerung und ein aktueller Grundbuchauszug beizufügen. 

Bis zu einer Anschlussdimension von DN 250 führt die Stadt Frechen die Herstellung durch ihren Vertragspartner durch. Sollte die erforderliche oder beantragte Anschlussdimension größer als DN 250 mm ausfallen, kann die Stadt in Einzelfällen die Herstellung, Erneuerung oder Veränderung auf die Antragstellerin/ den Antragsteller übertragen.

Nach Eingang und Prüfung des Antrags, findet ein Baustellentermin mit der Bauherrin/dem Bauherrn oder ihrem/seinem Vertreter, dem Vertragspartner der Stadt Frechen und einem Mitarbeiter der Stadtentwässerung statt. Im Normalfall erfolgt der Bau des Kanalgrundstücksanschlusses ca. 2-3 Wochen nach dem Ortstermin oder in Absprache mit der Bauherrin/dem Bauherrn zu einem späteren Zeitpunkt.

Die Bauherrin/der Bauherr kann im Vorfeld die private Grundstücksentwässerung inkl. dem begehbarem Übergabeschacht herstellen, anschließend erstellt die Stadt Frechen den Kanalanschluss bis zur Grundstücksgrenze. Alternativ wird der Kanalgrundstücksanschluss zuerst hergestellt.

Gem. § 13 (4)  „Ausführung von Anschlussleitungen“ der Entwässerungssatzung hat die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer in der Nähe der Grundstücksgrenze einen geeigneten und begehbaren Übergabeschacht auf dem Privatgrundstück zu bauen.

Wird für das Objekt der vorhandene Kanalgrundstücksanschluss weiter genutzt, ist kein Antrag zu stellen. Die neu gebaute Grundstücksentwässerung kann dann durch die Bauherrin/den Bauherrn  fachgerecht angeschlossen werden.

Soll/kann die vorhandene Kanalgrundstücksanschlussleitung nicht genutzt werden, so ist diese durch die Grundstückseigentümerin/den Grundstückseigentümer an der Grundstücksgrenze fachtechnisch zu verschließen (§ 14 der Entwässerungssatzung).

Die Eigentümerin/der Eigentümer eines Grundstücks hat im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser ihres/seines Grundstücks nach der Errichtung oder nach wesentlicher Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.

Auf Verlangen der Stadt Frechen ist der Nachweis vorzulegen.

Gem. § 13 (3)  „Ausführung von Anschlussleitungen“ der Entwässerungssatzung hat sich die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer gegen Rückstau von Abwasser aus dem öffentlichen Kanal zu schützen.


Herstellung eines Kanalgrundstückanschlusses

Die nachträgliche Herstellung eines Kanalgrundstücksanschluss muss bei der Stadt Frechen, Abteilung Stadtentwässerung, durch den Grundstückseigentümer beantragt werden. Das Antragsformular können Sie über den unten angefügten Link herunterladen. Bitte beachten Sie, dass Sie neben dem Formular weitere Unterlagen bei der Antragsstellung einreichen müssen. Diese sind dem Formular zu entnehmen.

Nach Eingang und Prüfung des Antrages – die Prüfung dauert in der Regel eine Woche – wird anschließend ein Baustellentermin vereinbart. An diesem Termin auf Ihrer Baustelle nehmen normalerweise der Bauherr oder sein Vertreter, der Jahresvertragspartner der Stadt und ein Mitarbeiter der Stadtentwässerung teil. Im Rahmen dieses Termins werden die Details zum Ablauf und der Zeitpunkt der Ausführung der Baumaßnahme abgeklärt.

Der Bau Ihres Anschlusses erfolgt im Normalfall ca. 2-3 Wochen nach dem Ortstermin oder in Absprache mit dem Bauherrn zu einem späteren Zeitpunkt.

Die Herstellung des Anschlusses im öffentlichen Bereich wird gemäß der Entwässerungssatzung der Stadt Frechen durch den Vertragsunternehmer im Auftrag der Stadt hergestellt. Die Stadt rechnet die Kosten für die Herstellung Ihres Anschlusses mit dem Jahresvertragspartner ab und stellt anschließend Ihnen die Kosten für die Herstellung des Anschlusses nach der jeweils gültigen Satzung in Rechnung.

Die Kosten für den Kanalgrundstücksanschluss in einer bereits kanalisierten Straße betragen je nach Rohrdurchmesser derzeit:

DN 150                          790 € / m

DN 200                        1.010 € / m

DN 250                        1.620 € / m

Für den Kostenersatz wird die Straßenbreite (Katasterangabe) ermittelt und die so ermittelte Strecke halbiert und mit dem Meterpreis multipliziert.

Beispiel:

Die Straßenbreite beträgt laut Kataster 10 m, der Anschluss wird in DN 150 hergestellt.

Die anrechenbare Strecke beträgt dann 5 m (10 m : 2 = 5m) und der Meterpreis 790 €. Die Kosten für den Anschluss belaufen sich somit auf 3.950 € (5m x 790 €/m = 3.950 €).

Gemeinsam genutzte Leitungen:


Werden Leitungen von mehreren Eigentümern gemeinsam genutzt oder laufen über mehrere Grundstücke, so müssen die Leitungen im Grundbuch oder mittels Baulast rechtlich gesichert werden. Die Eintragungsbewilligung ist der Abteilung Stadtentwässerung vor Inbetriebnahme der Leitungen vorzulegen.

Gesetze und Rechtsvorschriften (Satzungen)

Downloads

Jürgen Grabbe
Sachbearbeitung (Kanalunterhaltung, Kanal-TV-Untersuchungen, Kanal- und Anschlusssanierungen, abwassertechnische Prüfung von Baugenehmigungen, Herstellung von Kanalgrundstücksanschlüssen, Dichtheitsprüfung der privaten Entwässerung nach SüwVO Abw (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser))

Versorger - Wasser, Strom, Gas und Telekommunikation

Fragen und Anträge zur Herstellung von Wasser-, Strom-, Gas- und Telekommunikationversorgung richten Sie bitte direkt an die Versorger. 

Wasser- und Stromversorger:
Rhein-Energie AG
Parkgürtel 24
50823 Köln

Gasversorger:
Gasversorgungsgesellschaft mbH (GVG)
Max-Planck-Str. 11
50354 Hürth

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