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Stadt Frechen

Dichtheitsprüfung

Dichtheitsprüfung bei bestehenden privaten Grundstücksentwässerungsanlagen

Wichtige Information: ACHTUNG KANALHAI

Die Stadt hat keinen Auftrag erteilt!

Immer wieder erhält die Stadtverwaltung Hinweise, dass unbekannte Anbieter die Unkenntnis von Bürgerinnen und Bürgern nutzen, um an der Haustüre oder am Telefon Aufträge für die Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen abzuschließen.

Am Anfang steht immer für die Überprüfung der Abwasserleitung ein Schnäppchenpreis von unter 100 €. Durch Behauptungen werden daraus bei der Untersuchung schnell mal ein paar Hundert Euro und die anschließend angebotene Sanierung übersteigt die ortsüblichen Preise extrem.

Seriöse Anbieter machen keine „Haustürgeschäfte“ und für einen solchen Preis ist auch keine Dichtheitsprüfung zu bekommen! Eine reguläre Prüfung kostet ca. 300-500 €.

Diese unseriösen Firmen werden auch als Kanalhaie betitelt!

Weitere Informationen erhalten Sie dazu auch bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Sollten Sie den Verdacht haben, auf einen Kanalhai hereingefallen zu sein, kontaktieren Sie das Verbrauchertelefon Abwasser unter 0211 3809 300 (Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen).


Aktuelles zur Dichtheitsprüfung

 

Änderung Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw

  

Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 17. Oktober 2013 einer Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen – Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw - zugestimmt.

U.a. stellt die SüwVO Abw Anforderungen an den Zustand und an die  Funktionsfähigkeit privater Abwasseranlagen auf eine neue rechtliche Grundlage.

In 2020 wurde die Verordnung überarbeitet und  insbesondere im Teil 2, Kapitel 1 (Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen, Anforderungen an die Selbstüberwachung) geändert.

Am 13. August 2020 ist sie in Kraft getreten. So wurden im § 8 (Überwachungsumfang) einige Punkte neu geregelt.

 

Geltungsbereich § 7:

Der Geltungsbereich gilt für im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehöriger Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen.

Ausgenommen sind Abwasserleitungen zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird.

 

Überwachungsumfang § 8:

Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser seines Grundstücks nach der Errichtung oder nach wesentlicher Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.

Innerhalb von durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten sind bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und die vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurden, und bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurden, erstmals bis spätestens zum

                                     31. Dezember 2015

auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit zu prüfen.

Alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, sind erstmals bis spätestens zum

                                      31. Dezember 2020

zu prüfen.

Wird nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein neues Wasserschutzgebiet festgesetzt, so sind alle innerhalb dieses Wasserschutzgebietes bestehenden Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von industriellem oder gewerblichem Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser, erstmals innerhalb von sieben Jahren nach der Festsetzung zu prüfen.

Abwasserleitungen innerhalb von Wasserschutzgebieten, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen, sind unverzüglich auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit zu prüfen, wenn dem Grundstückseigentümer bekannt ist, dass bei der Überprüfung des kommunalen Kanalnetzes Ausschwemmungen von Sanden und Erden, Ausspülungen von Scherben, etc., die auf eine Undichtigkeit des häuslichen Kanals schließen lassen, festgestellt wurden.

Die Pflicht zur Überprüfung besteht auch, wenn Absackungen im Grundstücksbereich, die auf eine Ausschwemmung von Sanden und Erden schließen lassen, oberhalb des Verlaufs des häuslichen Anschlusskanals festzustellen sind oder wenn mehrere Verstopfungen des Kanals in kurzer Zeit an den Abwasserbeseitigungspflichtigen gemeldet werden.

Außerhalb von Wasserschutzgebieten sind bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, erstmals bis spätestens zum

                                   31. Dezember 2020

auf Zustand und Funktionsfähigkeit zu prüfen.

Für die Prüfung anderer Abwasserleitungen (außerhalb von Wasserschutzgebieten) wird keine landesweit geltende Frist zur Erstprüfung vorgegeben. Unabhängig hiervon kann die Gemeinde von ihrer Satzungsermächtigung (§ 46 Absatz 2 Nummer 1 des Landeswassergesetzes) Gebrauch machen.

Die Gemeinde kann durch Satzung festlegen, dass ihr eine Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung vorzulegen ist (§ 46 Absatz 2 Nummer 2 des Landeswassergesetzes).Die Bescheinigung muss den Anforderungen in § 9 Absatz 2 entsprechen.

Abwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen, sind keiner Wiederholungsprüfung zu unterziehen.

 

Anforderung an die Qualität der Überwachung § 9: 

  • Die Durchführung der Zustands- und Funktionsprüfung muss nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen.
  • Das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung ist in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 zu dokumentieren.
  • Der Bescheinigung sind als Anlagen beizufügen:
    • ein Bestandsplan / eine Lageplanskizze,
    • eine Fotodokumentation der Örtlichkeit und
    • bei optischer Prüfung:
      • eine CD/DVD mit den Befahrungsvideos,
      • Haltungs- / Schachtberichte und
      • eine Bilddokumentation festgestellter Schäden oder
    • bei Prüfung mit Luft oder Wasser: die Prüfprotokolle.

 

Sanierungsnotwendigkeit und Zeitpunkt § 10: 

Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer haben

  • große Schäden an Abwasserleitungen kurzfristig zu sanieren oder sanieren zu lassen,
  • mittelgroße Schäden sind in einem Zeitraum von zehn Jahren zu sanieren,
  • geringe Schäden (Bagatellschäden) müssen nicht saniert werden.

 

Übergangsregelungen § 11:

Private Abwasserleitungen, die nach dem 1. Januar 1996 auf Zustand und Funktionsfähigkeit geprüft worden sind, bedürfen keiner erneuten erstmaligen Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben.

 

 

Dichtheitsprüfungen sind nach wie vor nur von anerkannten Sachkundigen durchzuführen. Mit der Verordnung werden auch die Qualifikationsanforderungen an den Prüfenden festgeschrieben (Anforderungen an Sachkundige § 13).

 

Die Sachkundigen werden in einer landesweiten Liste geführt.

Siehe hierzu unter Rubrik "Servicelinks"

 

Weitere Informationen zur Dichtheitsprüfung finden sie im Flyer unter Informationen & Dokumente

 

Übersichtsplan Wasserschutzzone

Informationen & Dokumente

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