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Stadt Frechen

Gewerbe Pfandleihgewerbe

"Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde" (§ 34 GewO).
Die Nachweise zu den Ziffern 3 - 6 sind vom Antragsteller von den zuständigen Stellen aller Gemeinden vorzulegen, a.) in deren Gebiet in den letzten drei Jahren gewohnt wurde und b.) in deren Gebiet in den letzten drei Jahren ein Gewerbe betrieben wird bzw. betrieben wurde.
Anträge für juristische Personen:
Stellen Sie den Antrag als juristische Person, also als Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft, als eingetragener Verein oder Ähnliches, sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person, als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen, also - Geschäftsführer/in - Vorstandsvorsitzende/r beizubringen.

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